Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.06.2011

Rechtsprechung
   BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6140
BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11 (https://dejure.org/2011,6140)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2011 - 1 StR 90/11 (https://dejure.org/2011,6140)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 (https://dejure.org/2011,6140)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 370 AO; § 266a StGB; § 41a EStG; § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV; § 52 StGB; § 261 StPO
    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Lohnsteuer, von Umsatzsteuer und von Einkommensteuer; uneigentliches Organisationsdelikt; Beurteilungsspielraum bei der Schätzung; Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV); Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 StGB, § 28 Abs 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 266a Abs 1 StGB
    Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Besonderes persönliches Merkmal der Arbeitgebereigenschaft

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision wird als unbegründet verworfen; Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • rewis.io

    Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Besonderes persönliches Merkmal der Arbeitgebereigenschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Besonderes persönliches Merkmal der Arbeitgebereigenschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Revision wird als unbegründet verworfen; Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz)

    Konkurrenzen im Steuerstrafrecht

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Strafrechtliche Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 645
  • wistra 2011, 344
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11
    a) Freilich spräche gegen die Annahme der Strafkammer, für jeden Monat läge eine rechtliche selbstständige Tat vor, wenn sich der Tatbeitrag des Angeklagten im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs erschöpft hätte ("uneigentliches Organisationsdelikt", vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184; BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 343; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97, BGHR StGB § 263 Täterschaft 1).
  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    Auszug aus BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11
    Dies war ihm auch möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546, 2547).
  • BGH, 11.12.1997 - 4 StR 323/97

    Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Betruges zum

    Auszug aus BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11
    a) Freilich spräche gegen die Annahme der Strafkammer, für jeden Monat läge eine rechtliche selbstständige Tat vor, wenn sich der Tatbeitrag des Angeklagten im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs erschöpft hätte ("uneigentliches Organisationsdelikt", vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184; BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 343; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97, BGHR StGB § 263 Täterschaft 1).
  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10

    Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer bei

    Auszug aus BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11
    Die Strafe hinsichtlich der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wäre auch gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern gewesen, da beim Angeklagten F. das besondere persönliche Merkmal der Arbeitgebereigenschaft fehlt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, ZIP 2011, 972 mwN).
  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11
    Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich hier darauf, ob das Tatgericht nachvollziehbar dargelegt hat, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese dafür geeignet ist (BGH, Beschluss vom 11. November 2009 - 1 StR 283/09, wistra 2010, 148).
  • BGH, 25.09.1997 - 1 StR 481/97

    Zurechnung von Taten, die nicht auf dem gemeinsamen Tatplan basieren - Vollendung

    Auszug aus BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11
    Unter diesen Umständen hält die Annahme von Tatmehrheit unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten rechtlicher Nachprüfung stand (zum Maßstab revisionsrechtlicher Überprüfung bei der vergleichbaren Abgrenzung zwischen natürlicher Handlungseinheit und Tatmehrheit vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68).
  • BGH, 07.10.2009 - 1 StR 320/09

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialabgaben; unterlassene

    Auszug aus BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11
    Auch in Fällen teilweiser Schwarzlohnzahlungen findet § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 320/09, wistra 2010, 29).
  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Auszug aus BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11
    a) Freilich spräche gegen die Annahme der Strafkammer, für jeden Monat läge eine rechtliche selbstständige Tat vor, wenn sich der Tatbeitrag des Angeklagten im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs erschöpft hätte ("uneigentliches Organisationsdelikt", vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184; BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 343; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97, BGHR StGB § 263 Täterschaft 1).
  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    In diesen Fällen ist eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu den Konstellationen der Teilschwarzlohnzahlungen (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16 Rn. 24; vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12; vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 Rn.14 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 19) oder der Lohnsteuerhinterziehung auf Zeit (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153 Rn. 15) nicht gerechtfertigt, so dass der Umfang hinterzogener Sozialversicherungsbeiträge anhand der tatsächlich gegebenen Lohnsteuerklasse der Pflegekräfte hätte ermittelt werden müssen.
  • BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach

    Ausgehend hiervon war das Amtsgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich dazu berechtigt, die Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zu schätzen, wobei für das Baugewerbe bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich eine Nettolohnsumme von zwei Dritteln des Nettoumsatzes für wirtschaftlich vernünftig gehalten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 -, juris, Rn. 10, 12; Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 266a Rn. 137 m.w.N.).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Objektive Umstände, wie die Vermögensbetreuungspflicht in § 266 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14, wistra 2015, 146 mwN; vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316, 317 und vom 26. November 2008 - 5 StR 440/08, NStZ-RR 2009, 102), die Arbeitgebereigenschaft bei § 266a StGB (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, NStZ 2018, 221, 222; vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11, wistra 2011, 344, 346 und vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153, 155) sowie die für die täterschaftliche Begehung des § 283 StGB erforderliche Pflichtenstellung als Schuldner (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 1 StR 423/17, wistra 2018, 437, 438 und vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 118), können täterbezogen sein, wenn sie eine besondere Pflichtenstellung höchstpersönlicher Art umschreiben.
  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 185/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    a) Soweit das Landgericht bei dem Angeklagten W. jeweils nur eine Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und der Steuerhinterziehung angenommen hat, ist dies angesichts seiner tatsächlichen Einbindung zwar nicht unbedenklich (vgl. zu den Konkurrenzen bei § 266a StGB nur Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 99; Pananis in Ignor/Mosbacher (Hrsg.), Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl., § 6 Rn. 45; zu den Konkurrenzen bei Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11, NStZ 2011, 645, jeweils mwN).
  • BGH, 11.05.2017 - 1 StR 35/17

    Letztes Wort des Angeklagten (Wiedereintritt in die Hauptverhandlung für eine

    Eine weitere Milderung nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB neben der nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB ist in dieser Konstellation nur dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein deshalb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 1 StR 651/10, BGHSt 56, 153; vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11, NStZ 2011, 645 und vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, NJW 2013, 949, 950).
  • BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitgebers); Beihilfe

    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, erschöpfte sich die Hilfeleistung der Angeklagten nicht im Aufbau und der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Betriebes ("uneigentliches Organisationsdelikt", vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11, wistra 2011, 344; und vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 343; Urteile vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184, und vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97, BGHR StGB § 263 Täterschaft 1).
  • LG Frankfurt/Main, 06.08.2021 - 14 KLs 12/20 Js 2225988/15
    Da der grundsätzlich für die Strafzumessung ebenfalls in Betracht kommende Strafrahmen des §§ 266a Abs. 4 S. 1 StGB gemäß §§ 27, 28 StGB zweifach zu mildern wäre, weil beim Angeklagten A. als Angestellter der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH das besondere persönliche Merkmal der Arbeitgebereigenschaft fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 -, juris), kommt es wegen § 52 Abs. 2 S. 1 StGB auf diesen nicht an.

    Da der grundsätzlich für die Strafzumessung ebenfalls in Betracht kommende Strafrahmen des §§ 266a Abs. 4 S. 1 StGB gemäß §§ 27, 28 StGB zweifach zu mildern wäre, weil auch beim Angeklagten T. das besondere persönliche Merkmal der Arbeitgebereigenschaft fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 -, juris), kommt es wegen § 52 Abs. 2 S. 1 StGB auf diesen nicht an.

    Da der grundsätzlich für die Strafzumessung ebenfalls in Betracht kommende Strafrahmen des §§ 266a Abs. 4 S. 1 StGB gemäß §§ 27, 28 StGB zweifach zu mildern wäre, weil auch beim Angeklagten C. das besondere persönliche Merkmal der Arbeitgebereigenschaft fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 -, juris), kommt es wegen § 52 Abs. 2 S. 1 StGB auf diesen nicht an.

  • OLG Celle, 12.01.2016 - 2 Ss 188/15

    Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei Veurteilung nach § 266a

    Bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft wird das die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB begründende besondere persönliche Merkmal der Arbeitgebereigenschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 = wistra 2011, 344) nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf die für diese handelnden vertretungsberechtigten Gesellschafter erstreckt (vgl. Fischer, a.a.O., § 266a RdNr. 5).
  • BGH, 05.09.2019 - 1 StR 12/19

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Berücksichtigung von schwarz

    Die Strafkammer hätte aber in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen müssen, warum sie sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese dafür geeignet ist (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 Rn. 10; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16 Rn. 63 ff.), insbesondere, dass keine konkretere und damit genauere Schätzungsmethode zur Verfügung stand (BGH, Beschluss 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 25.11.2021 - 5 StR 211/20

    Berechnung der Beitragsschäden bei Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob das Tatgericht nachvollziehbar dargelegt hat, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese dafür geeignet ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635; vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11, NStZ 2011, 645).
  • BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 484/21

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenenen Steuer: erforderliche

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 310/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der geschuldeten

  • BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22

    Steuerhinterziehung (erforderliche Darstellung der Berechnung der hinterzogenen

  • LG Chemnitz, 13.11.2013 - 5 Ns 930 Js 38129/08

    Mindestlohn 1 statt Mindestlohn 2 gezahlt: Geschäftsführer macht sich strafbar!

  • BGH, 14.06.2011 - 1 StR 96/11

    Revision wird als unbegründetverworfen; Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • BGH, 14.06.2011 - 1 StR 97/11

    Revision (Sachrüge) wird als unbegründet wegen rechtsfehlerfreier Feststellungen

  • LG Köln, 21.10.2020 - 116 KLs 12/19
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.12.2021 - 12 KLs 504 Js 196/15

    Wahldeutige Verurteilung zu Beihilfe oder Begünstigung bei unklarer Tatbeendigung

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Rechtsprechung
   BGH, 08.06.2011 - 1 StR 213/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12233
BGH, 08.06.2011 - 1 StR 213/11 (https://dejure.org/2011,12233)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2011 - 1 StR 213/11 (https://dejure.org/2011,12233)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 1 StR 213/11 (https://dejure.org/2011,12233)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2011, 344
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 1 StR 213/11
    Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, das den Angeklagten u.a. wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verurteilt hat, die Höhe des an Arbeitnehmer ausbezahlten (Teil) Schwarzlohns geschätzt und hierbei einen Betrag von 66% der nicht mit Subunternehmern erzielten Nettoausgangsumsätze zu Grunde gelegt hat (zur Zulässigkeit einer solchen Schätzung vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, NJW 2009, 528, 529; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft: Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, mit der dem Phänomen der illegalen Beschäftigung entgegengewirkt werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/726, S. 3f.), ist in Fällen hier vorliegender illegaler Beschäftigung stets von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen, auch wenn dies zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, aaO; a.A. Trüg, DStR 2011, 727, 729, unter unzutreffendem Hinweis auf den Zweifelssatz, der indes keine Beweis- sondern eine Entscheidungsregel ist; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90).

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 1 StR 213/11
    Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, das den Angeklagten u.a. wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verurteilt hat, die Höhe des an Arbeitnehmer ausbezahlten (Teil) Schwarzlohns geschätzt und hierbei einen Betrag von 66% der nicht mit Subunternehmern erzielten Nettoausgangsumsätze zu Grunde gelegt hat (zur Zulässigkeit einer solchen Schätzung vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, NJW 2009, 528, 529; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636).
  • BGH, 21.10.2008 - 1 StR 292/08

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Freispruch (falsche Anwendung des

    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 1 StR 213/11
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft: Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, mit der dem Phänomen der illegalen Beschäftigung entgegengewirkt werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/726, S. 3f.), ist in Fällen hier vorliegender illegaler Beschäftigung stets von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen, auch wenn dies zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, aaO; a.A. Trüg, DStR 2011, 727, 729, unter unzutreffendem Hinweis auf den Zweifelssatz, der indes keine Beweis- sondern eine Entscheidungsregel ist; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90).
  • Drs-Bund, 28.03.2003 - BT-Drs 15/726
    Auszug aus BGH, 08.06.2011 - 1 StR 213/11
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft: Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, mit der dem Phänomen der illegalen Beschäftigung entgegengewirkt werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/726, S. 3f.), ist in Fällen hier vorliegender illegaler Beschäftigung stets von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen, auch wenn dies zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, aaO; a.A. Trüg, DStR 2011, 727, 729, unter unzutreffendem Hinweis auf den Zweifelssatz, der indes keine Beweis- sondern eine Entscheidungsregel ist; vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90).
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