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   BGH, 05.07.2012 - 3 StR 119/12   

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https://dejure.org/2012,25088
BGH, 05.07.2012 - 3 StR 119/12 (https://dejure.org/2012,25088)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2012 - 3 StR 119/12 (https://dejure.org/2012,25088)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2012 - 3 StR 119/12 (https://dejure.org/2012,25088)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 259 StGB; § 244a StGB; § 25 StGB; § 26 StGB; § 27 StGB
    Hehlerei; schwerer Bandendiebstahl (Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme; Handeln als Mitglied einer Bande auch bei an sich lediglich Teilnahme begründenden Beiträgen: Anstiftung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 StGB, §§ 25 ff StGB, § 244 Abs 1 Nr 2 StGB, § 244a Abs 1 Alt 2 StGB
    Strafverfahren wegen Bandendiebstahls: Mittäterschaft eines nicht an der unmittelbaren Tatausführung Beteiligten

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die rechtliche Festellung der mittäterschaftlichen Begehung eines Diebstahls in Abgrenzung zur Anstiftung zum Diebstahl

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Bandendiebstahls: Mittäterschaft eines nicht an der unmittelbaren Tatausführung Beteiligten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die rechtliche Festellung der mittäterschaftlichen Begehung eines Diebstahls in Abgrenzung zur Anstiftung zum Diebstahl

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mittäterschaft und Bandenmitgliedschaft durch Vorgabe von Tatbeute und Tatort

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2012, 433
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 05.07.2012 - 3 StR 119/12
    Eine solche Bandenabrede bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt eine stillschweigende Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht Beihilfe zur bandenmäßig begangenen Tat, wer bei deren Ausführung der getroffenen Abrede entsprechend nicht gänzlich untergeordnete, aber gleichwohl nur als Gehilfentätigkeit anzusehende Aufgaben übernimmt, denn auch die Zusage künftiger dauerhafter Gehilfentätigkeit ist - nicht anders als die Zusage täterschaftlicher Tatbeiträge - in erheblicher Weise geeignet, die erhöhte Gefährlichkeit des Zusammenschlusses von Straftätern hervorzurufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214; vom 19. April 2006 - 4 StR 395/05, NStZ 2007, 33; vom 25. Juni 2008 - 5 StR 219/08, NStZ 2008, 570, 571).

    Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Beitrag des an der Bandenabrede Beteiligten als Anstiftung zu den konkreten Taten darstellen soll (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, NStZ-RR 2007, 307, 308; vgl. auch Gaede StV 2003, 78, 80), denn mit Blick auf das im Vergleich zur Beihilfe regelmäßig sogar höhere Gewicht der Anstiftung wird durch eine solche Zusage erst recht ein deutlich erhöhtes Gefahrenpotential geschaffen.

  • BGH, 10.10.1984 - 2 StR 470/84

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Strafbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 05.07.2012 - 3 StR 119/12
    Dementsprechend steht es der Annahme von Mittäterschaft auch nicht entgegen, dass der Beteiligte am Tatort nicht anwesend ist und sich zur unmittelbaren Tatausführung Dritter bedient (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 05.07.2012 - 3 StR 119/12
    a) Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass der Begriff der Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraussetzt, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321).
  • BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02

    Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft (Wertung; Beurteilungsspielraum);

    Auszug aus BGH, 05.07.2012 - 3 StR 119/12
    Sofern sich die Handlung des sich Beteiligenden nach seiner Willensrichtung als Teil der Tätigkeit aller darstellt, braucht sie auch nicht zwingend das Kerngeschehen zu betreffen; ausreichen kann etwa auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (BGH aaO; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25).
  • BGH, 13.01.2005 - 3 StR 473/04

    Urteilsgründe (Mitteilung der Tatsachen; rechtliche Würdigung); Hehlerei

    Auszug aus BGH, 05.07.2012 - 3 StR 119/12
    Erteilt ein Beteiligter Mitbeteiligten den Auftrag, eine bestimmte Sache zu entwenden, um sie sodann an ihn zu übergeben, damit er sie verkaufen bzw. für sich verwenden kann, kann dies gerade auf ein erhebliches eigenes Tatinteresse und einen Anteil an der Tatherrschaft hinweisen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 3 StR 473/04, NStZ 2005, 567).
  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

    Auszug aus BGH, 05.07.2012 - 3 StR 119/12
    Eine solche Bandenabrede bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt eine stillschweigende Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214).
  • BGH, 19.04.2006 - 4 StR 395/05

    (Schwerer) Bandendiebstahl (Bandenmitgliedschaft des Gehilfen; Beendigung und

    Auszug aus BGH, 05.07.2012 - 3 StR 119/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht Beihilfe zur bandenmäßig begangenen Tat, wer bei deren Ausführung der getroffenen Abrede entsprechend nicht gänzlich untergeordnete, aber gleichwohl nur als Gehilfentätigkeit anzusehende Aufgaben übernimmt, denn auch die Zusage künftiger dauerhafter Gehilfentätigkeit ist - nicht anders als die Zusage täterschaftlicher Tatbeiträge - in erheblicher Weise geeignet, die erhöhte Gefährlichkeit des Zusammenschlusses von Straftätern hervorzurufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214; vom 19. April 2006 - 4 StR 395/05, NStZ 2007, 33; vom 25. Juni 2008 - 5 StR 219/08, NStZ 2008, 570, 571).
  • BGH, 13.06.2007 - 3 StR 162/07

    Aufklärungspflicht bei Verfahrensabsprachen (Überprüfung eines Geständnisses);

    Auszug aus BGH, 05.07.2012 - 3 StR 119/12
    Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Beitrag des an der Bandenabrede Beteiligten als Anstiftung zu den konkreten Taten darstellen soll (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, NStZ-RR 2007, 307, 308; vgl. auch Gaede StV 2003, 78, 80), denn mit Blick auf das im Vergleich zur Beihilfe regelmäßig sogar höhere Gewicht der Anstiftung wird durch eine solche Zusage erst recht ein deutlich erhöhtes Gefahrenpotential geschaffen.
  • BGH, 25.06.2008 - 5 StR 219/08

    Mittäterschaft und Beihilfe bei gewerbsmäßiger Bandenhehlerei (Beleg der

    Auszug aus BGH, 05.07.2012 - 3 StR 119/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht Beihilfe zur bandenmäßig begangenen Tat, wer bei deren Ausführung der getroffenen Abrede entsprechend nicht gänzlich untergeordnete, aber gleichwohl nur als Gehilfentätigkeit anzusehende Aufgaben übernimmt, denn auch die Zusage künftiger dauerhafter Gehilfentätigkeit ist - nicht anders als die Zusage täterschaftlicher Tatbeiträge - in erheblicher Weise geeignet, die erhöhte Gefährlichkeit des Zusammenschlusses von Straftätern hervorzurufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214; vom 19. April 2006 - 4 StR 395/05, NStZ 2007, 33; vom 25. Juni 2008 - 5 StR 219/08, NStZ 2008, 570, 571).
  • BGH, 02.07.2008 - 1 StR 174/08

    Schwere räuberische Erpressung (Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft bei

    Auszug aus BGH, 05.07.2012 - 3 StR 119/12
    Sofern sich die Handlung des sich Beteiligenden nach seiner Willensrichtung als Teil der Tätigkeit aller darstellt, braucht sie auch nicht zwingend das Kerngeschehen zu betreffen; ausreichen kann etwa auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (BGH aaO; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25).
  • BGH, 27.03.2012 - 3 StR 63/12

    Beihilfe zum Betrug (Abgrenzung zur Täterschaft; Mittäterschaft)

  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 521/18

    Banden- und gewerbsmäßige Hehlerei (persönliche Merkmale; Beihilfe; Durchbrechung

    V. war dabei entsprechend dem gemeinsamen Tatplan "nach genauer Absprache' mit dem Angeklagten tätig, der ihm insbesondere auch die notwendigen Informationen über das Fahrzeug sowie seine Preisvorstellungen mitteilte (s. UA S. 24) und den vom Käufer in Zahlung gegebenen BMW 545i entgegennahm (zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft s. etwa BGH, Urteile vom 5. Juli 2012 - 3 StR 119/12, wistra 2012, 433 Rn. 14; vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 157; Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, juris Rn. 4 ff.).

    (cc) Da der Angeklagte in seiner Person die besonderen persönlichen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit (s. BGH, Beschluss vom 27. November 1991 - 3 StR 450/91, BGHR StGB § 260 Gewerbsmäßig 2) und der Bandenmitgliedschaft (s. BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - 3 StR 119/12, wistra 2012, 433 Rn. 19) vereinigt, ist er als Teilnehmer nach § 28 Abs. 2 StGB wegen des qualifizierten Strafgesetzes des § 260a Abs. 1 StGB zu ahnden.

  • BGH, 29.09.2015 - 3 StR 336/15

    Strafverfahren wegen Bandendiebstahls und besonders schweren Diebstahls:

    Der neue Tatrichter wird mit Blick auf die bisherigen Urteilsfeststellungen in den aufgehobenen Fällen auch bei Annahme einer durch den Angeklagten zu den Diebstahlstaten des Mitangeklagten D.     jeweils geleisteten Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) eine bandenmäßige Begehung zu prüfen haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - 3 StR 119/12, wistra 2012, 433, 435 mwN).
  • LG Kiel, 08.01.2016 - 35 KLs 2/14
    Sofern sich die Handlung des sich Beteiligenden nach seiner Willensrichtung als Teil der Tätigkeit aller darstellt, braucht sie auch nicht zwingend das Kerngeschehen zu betreffen; ausreichen kann etwa auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt (BGH; Urteil vom 05.07.2012 - 3 StR 119/12).
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