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   OLG Stuttgart, 26.02.2014 - 2 Ss 616/13   

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https://dejure.org/2014,4988
OLG Stuttgart, 26.02.2014 - 2 Ss 616/13 (https://dejure.org/2014,4988)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.02.2014 - 2 Ss 616/13 (https://dejure.org/2014,4988)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - 2 Ss 616/13 (https://dejure.org/2014,4988)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zu den Anforderungen an einen Bescheid über Verfallsanordnung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Inhalt der selbständigen Anordnung des Verfalls

  • bussgeldsiegen.de

    Lenkzeitenüberschreitung bei Speditionsbetrieb - Anforderung an Bußgeldbescheid

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 29a Abs 2 OWiG, § 29a Abs 4 OWiG, § 66 Abs 1 Nr 3 OWiG, § 87 Abs 6 OWiG, § 206a StPO
    Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Lenkzeitenüberschreitungen im Rahmen eines Speditionsbetriebes: Anforderungen an einen Bescheid über die selbständige Anordnung des Verfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 29a Abs. 2 ; OWiG § 29a Abs. 4
    Anforderungen an den Inhalt der selbständigen Anordnung des Verfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Selbständige Anordnung des Verfalls im Bußgeldverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bescheid über selbständige Anordnung des Verfalls nach der OWiG erfordert bestimmte Angaben

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Spedition sollte 21.893,40 Eur für Lenkzeitverstöße zahlen…

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2014, 285
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Bamberg, 12.08.2008 - 3 Ss OWi 896/08

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Bestimmtheitsanforderungen an einen wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.02.2014 - 2 Ss 616/13
    Andere Mängel in der Bezeichnung der Tat, die die Abgrenzung von anderen Taten nicht in Frage stellen, sondern nur die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen erschweren, beeinträchtigen die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheids nicht (grundlegend BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1970, 4 StR 190/70, BGHSt 23, 336 ff., bei juris insbesondere Rn. 4 und 6; seither wohl ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 12. August 2008, 3 Ss OWi 896/08, DAR 2009, 155).
  • OLG Düsseldorf, 21.01.1998 - 5 Ss OWi 372/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.02.2014 - 2 Ss 616/13
    Einigkeit besteht in der Zustimmung zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1998 (5 Ss [OWi] 372/97, VRS 95, 40).
  • BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70

    Bußgeldbescheid

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.02.2014 - 2 Ss 616/13
    Andere Mängel in der Bezeichnung der Tat, die die Abgrenzung von anderen Taten nicht in Frage stellen, sondern nur die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen erschweren, beeinträchtigen die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheids nicht (grundlegend BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1970, 4 StR 190/70, BGHSt 23, 336 ff., bei juris insbesondere Rn. 4 und 6; seither wohl ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 12. August 2008, 3 Ss OWi 896/08, DAR 2009, 155).
  • BGH, 12.01.2011 - GSSt 1/10

    Keine stunden- oder tagelange Verlesung von Anklageschriften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.02.2014 - 2 Ss 616/13
    Für das Strafverfahren hat es der Große Senat für Strafsachen ausgeschlossen, die für die Umgrenzungsfunktion erforderlichen individualisierenden Merkmale der vorgeworfenen Tat aus dem Anklagesatz auszuklammern (BGH GS, Beschluss vom 21. Januar 2011, GSSt 1/10, BGHSt 56, 109 ff., bei juris insbes. Rn. 19).
  • BayObLG, 14.07.1998 - 2 ObOWi 325/98

    Erfüllung der Umgrenzungs- und Informationsfunktion eines Bußgeldbescheids

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.02.2014 - 2 Ss 616/13
    Die Rechtsprechung hat in einigen Fällen zumindest erwogen, den Akteninhalt zur "erforderlichen Konkretisierung" heranzuziehen (insbesondere BayObLG, Beschluss vom 14. Juli 1998, 2 ObOWi 325/98, DAR 1998, 479).
  • BGH, 12.09.2013 - 4 StR 503/12

    Verstoß gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (Vorliegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.02.2014 - 2 Ss 616/13
    Maßgeblich für die Abgrenzung der einzelnen Taten ist auch bei Serienverstößen gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften im Straßenverkehr der allgemeine prozessuale Tatbegriff des Strafrechts, wie sich aus der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG ergibt (BGH, Beschluss vom 12. September 2013, 4 StR 503/12, NJW 2013, 3668).
  • OLG Karlsruhe, 20.06.2016 - 1 (8) SsBs 269/15

    Bußgeldverfahren: Einspruch gegen einen selbstständigen Verfallsbescheid

    Hieraus wird zunächst gefolgert, dass die Verwerfung eines gegen einen Verfallsbescheid eingelegten Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG zulässig ist, wenn der zum Erscheinen verpflichtete Verfallsbeteiligte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung in der Hauptverhandlung ausbleibt (OLG Stuttgart wistra 2007, 279; 127; Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 30 Rn. 29), und gegen ein vom Amtsgericht ergangenes Urteil die Rechtsbeschwerde zulässig ist (OLG Karlsruhe wistra 2016, 87; OLG Stuttgart wistra 2014, 285; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg wistra 2014, 196; BayObLGSt 1994, 43) und nicht etwa die Rechtsmittel der Berufung oder Revision.
  • OLG Bamberg, 18.11.2015 - 3 Ss OWi 1218/15

    Hinreichende Tatbezeichnung im Bußgeldbescheid bei unerlaubter Alkoholabgabe an

    Seine Abgrenzungsfunktion erfüllt der Bußgeldbescheid in sachlicher Hinsicht nur dann, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll (BGH und OLG Bamberg a.a.O.; vgl. zuletzt u.a. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.02.2014 - 2 Ss 616/13 = VerkMitt 2014, Nr. 28 = wistra 2014, 285 = VRS 126, 106 [2014] = OLGSt OWiG § 29a Nr. 11; ferner KKJKurz OWiG 4. Aufl. § 66 Rn. 10, jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 Rb 15 Ss 1089/18

    Bußgeldtatbestand der Tierquälerei: Züchtigung eines Hundes bei der Ausbildung

    Die Verwaltungsbehörde muss den Sachverhalt, in dem sie den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unter Angabe der Tatsachen, die die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlichen Lebensvorgang konkret schildern (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 2 Ss 616/13, juris Rn. 5).
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