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   OLG Brandenburg, 13.07.2010 - (2) 53 Ss 40/10 (21/10)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7781
OLG Brandenburg, 13.07.2010 - (2) 53 Ss 40/10 (21/10) (https://dejure.org/2010,7781)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.07.2010 - (2) 53 Ss 40/10 (21/10) (https://dejure.org/2010,7781)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - (2) 53 Ss 40/10 (21/10) (https://dejure.org/2010,7781)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Richtervorbehalt, generelle Anordnung, Blutentnahme, Trunkenheitsfahrt

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Voraussetzungen der vorsätzlichen Tatbegehung bei hoher Blutalkoholkonzentration und zur Gefahr im Verzuge bei der Blutentnahme als Grund für die Umgehung des Richtervorbehalts bei der Entnahme der Blutprobe

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer vorsätzlichen Tatbegehung einer Trunkenheitsfahrt unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände durch einen Tatrichter z.B. Täterpersönlichkeit und Trinkverhalten; Anordnung einer Blutprobe zur Feststellung der Alkoholkonzentration mit Begründung der ...

  • blutalkohol PDF, S. 539
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 316 Abs. 1
    Voraussetzungen für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Und es bewegt sich doch was: Beweisverwertungsverbot, wenn aufgrund genereller Anordnung gehandelt wird

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Blutentnahme: Beweisverwertungsverbot und Verstoß gegen Richtervorbehalt!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Blutentnahme: Beweisverwertungsverbot und Verstoß gegen Richtervorbehalt!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Blutentnahme: Beweisverwertungsverbot und Verstoß gegen Richtervorbehalt!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • zfs 2010, 587
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.01.1997 - 4 StR 526/96

    Fehlen einer Auseinandersetzung des Tatrichters mit den Äußerungen des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 53 Ss 40/10
    Dies stellt in der Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung dar (BGH NStZ-RR 1997, 172 ; OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 323 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 53 Ss 40/10
    Der Schuldspruch muss auf einer tragfähigen Beweisgrundlage aufbauen, die die objektiv hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergibt (BVerfG NJW 2003, 2444, 2445).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 53 Ss 40/10
    Es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGHSt 26, 63; 29, 18, 20).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.1985 - 5 Ss OWi 6/85
    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 53 Ss 40/10
    Dies stellt in der Regel einen sachlich-rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung dar (BGH NStZ-RR 1997, 172 ; OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 323 ).
  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 2 Ss 178/04

    Trunkenheit im Verkehr; hohe BAK; Trunkenheitsfahrt; Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 53 Ss 40/10
    Eine vorsätzliche Tatbegehung im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB ist nur dann gegeben, wenn der Täter seine Fahrunsicherheit kennt oder mit ihr zumindest rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt (vgl. OLG Hamm, NZV 2005, 161 ).
  • OLG Celle, 06.08.2009 - 32 Ss 94/09

    Umfang des Richtervorbehalts bei Anordnung einer Blutprobe; Rechtsfolgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 53 Ss 40/10
    Dabei kann, jedenfalls für die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit, der Atemalkoholwert ein gewichtiges Indiz darstellen, das in der Gesamtschau mit anderen Anzeichen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit der Beweiswürdigung durch den Tatrichter zugänglich ist (vgl. OLG Nürnberg DAR 2010, 217; OLG Celle NJW 2009, 3524 ).
  • BVerfG, 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08

    Einfachrechtlicher Richtervorbehalt (Blutentnahme; Gefahr im Verzug;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 53 Ss 40/10
    Wenn vor diesem Hintergrund eine Dienstanweisung ergeht, nach der die Ermittlungsbehörden bei der Anordnung einer Blutprobe zur Feststellung der Alkoholkonzentration wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut regelmäßig von Gefahr im Verzug auszugehen haben, erweist sich dies als bewusste Umgehung des Richtervorbehalts des § 81 a StPO (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2010, Az.: 2 BvR 1046/08).
  • OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoß gegen Richtervorbehalt bei Blutentnahme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 53 Ss 40/10
    Objektiv willkürlich ist aber die bezeichnete Anweisung an die Beamten, denn sie stellt eine gröbliche Verkennung und Verletzung der den Richtervorbehalt begründenden Rechtslage dar (vgl. OLG Karlsruhe StV 2009, 516; OLG Oldenburg NJW 2009, 3591 ).
  • OLG Nürnberg, 07.12.2009 - 1 St OLG Ss 232/09

    Trunkenheitsfahrt: Missachtung des Richtervorbehalts bei Anordnung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 53 Ss 40/10
    Dabei kann, jedenfalls für die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit, der Atemalkoholwert ein gewichtiges Indiz darstellen, das in der Gesamtschau mit anderen Anzeichen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit der Beweiswürdigung durch den Tatrichter zugänglich ist (vgl. OLG Nürnberg DAR 2010, 217; OLG Celle NJW 2009, 3524 ).
  • OLG Frankfurt, 21.08.1995 - 3 Ss 222/95
    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.07.2010 - 53 Ss 40/10
    Dabei ist auch zu bedenken, dass die Fähigkeit des Täters, seine Fahruntüchtigkeit aufgrund der Trinkmenge einzuschätzen, umso geringer sein wird, je weiter der Entschluss zur Fahrt vom Trinkende entfernt liegt (OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 86 ).
  • OLG Oldenburg, 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09

    Beweisverwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme unter Umgehung des

  • OLG Brandenburg, 16.12.2008 - 2 Ss 69/08

    Richtervorbehalt bei Anordnung einer körperlichen Untersuchung: Annahme eines

  • OLG Bamberg, 22.03.2011 - 3 Ss 14/11

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt: Anordnung

    Wenn vor diesem Hintergrund eine Dienstanweisung ergeht, nach der die Ermittlungsbehörden bei der Anordnung einer Blutprobe zur Feststellung der Alkoholkonzentration wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut regelmäßig von Gefahr im Verzug auszugehen haben, erweist sich dies als bewusste Umgehung des Richtervorbehalts des § 81 a StPO und führt zu einem Beweisverwertungsverbot (OLG Oldenburg, Beschluss v. 12.10.2009 Az.: 2 SsBs 149/09, Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 13.07.2010 Az.: 53 Ss 40/10).

    Aufgrund des Nachtrunks des Angeklagten in unbekannter Menge, seines im Übrigen völlig unbestimmten Alkoholisierungsgrades und nicht zuletzt seines die Fesselung und weitere Festhaltung erforderlich machenden Verhaltens am Betreffensort war die anordnende Polizeibeamtin vielmehr zu sofortigen Anordnung der Blutentnahmen nach § 81 a Abs. 2 StPO berechtigt mit der Folge, dass - im Unterschied zu den vom Landgericht zum Beleg seiner Rechtsauffassung zu Unrecht als einschlägig angesehenen und zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg (Beschluss vom 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09 NJW 2009, 3591 f.) und Brandenburg (Beschluss vom 13.07.2010 - 53 Ss 40/10 = ZfS 2010, 587 ff.) - bereits kein Verstoß gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO angenommen werden kann.

  • OLG Köln, 26.08.2011 - 1 RBs 201/11

    Anordnung der Blutentnahme durch einen Polizisten ohne Prüfung der

    Ein solches Vorgehen missachtet klar die Regelung des § 81 a StPO (vgl. auch OLG Oldenburg NJW 2009, 3591; OLG Dresden NStZ 2009, 526; OLG Brandenburg ZfS 2010, 587; OLG Nürnberg DAR 2010, 217; OLG Hamm DAR 2009, 336; OLG Celle NJW 2009, 3524 ff.).
  • OLG Köln, 27.10.2011 - 1 RBs 253/11

    Drogenfahrt; Gefahr im Verzug; Nachweisbarkeit von Betäubungsmittelkonsum;

    Ein Beweisverwertungsverbot wegen willkürlicher Umgehung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO kann nach der Rechtsprechung gegeben sein, wenn der anordnende Polizeibeamte keine nachvollziehbaren Erwägungen über die Fragen von Gefahr im Verzug und richterlicher Anordnungskompetenz angestellt hat und keine entsprechende Prüfung vorgenommen hat, sondern allein aufgrund "langjähriger Praxis" (vgl. OLG Hamm DAR 2009, 336 [338] = zfs 2009, 409 m. zust. Anm. Bode; OLG Dresden NJW 2009, 2149 [2150]) oder aufgrund einer von seinem Dienstvorgesetzten erteilten generellen Anweisung, auf die Einschaltung eines Richters zu verzichten (vgl. OLG Oldenburg NJW 2009, 3591= DAR 2009, 713 = zfs 2009, 712; OLG Brandenburg zfs 2010, 587; OLG Bamberg DAR 2011, 268 = zfs 2011, 350), eine eigene Anordnung getroffen hat.
  • OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 Ss OWi 887/10

    Zur Frage der Abwägung, ob ein Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein

    Vor diesem Hintergrund liegen auch die Voraussetzungen des § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V. m. § 121 Abs. 2 GVG für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof mit Blick auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg vom 12.10.2009 (2 SsBs 149/09 - NJW 2009, 3591)) und des OLG Brandenburg vom 13.7.2010 ( 53 Ss 40/10 (21/10) - zitiert nach juris) nicht vor.
  • AG Nördlingen, 28.12.2011 - 5 OWi 605 Js 109117/11

    Blutprobenentnahme bei Verdacht einer Drogenfahrt: Verletzung des

    Ein solches Vorgehen missachtet klar die Regelung des § 81 a StPO (vgl. auch OLG Oldenburg NJW 2009, 3591; OLG Dresden NStZ 2009, 526; OLG Brandenburg zfs 2010, 587; OLG Nürnberg DAR 2010, 217; OLG Hamm DAR 2009, 336; OLG Celle NJW 2009, 3524 ff.).
  • OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 Ss-0Wi 887/10

    Blutentnahme, Richtervorbehalt., Gefahr im Verzug, Beweisverwertungsverbot

    Vor diesem Hintergrund liegen auch die Voraussetzungen des § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V. m. § 121 Abs. 2 GVG für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof mit Blick auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg vom 12.10.2009 (2 SsBs 149/09 - NJW 2009, 3591)) und des OLG Brandenburg vom 13.7.2010 ( 53 Ss 40/10 (21110) - zitiert nach juris) nicht vor.
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