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   BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90   

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BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90 (https://dejure.org/1998,1213)
BVerfG, Entscheidung vom 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90 (https://dejure.org/1998,1213)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 1143/90 (https://dejure.org/1998,1213)
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DIN-Normen

§ 5 UrhG, Art. 14 GG (Hinweis: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BGH, «DIN-Normen»)

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von GG Art 14 Abs 1 S 1 durch den Ausschluss des urheberrechtlichen Schutzes für als technische Baubestimmungen bauaufsichtlich eingeführte und in amtlichen Bekanntmachungen in Bezug genommene DIN-Normen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    DIN-Normen / DIN Normen

  • Judicialis

    GG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; UrhG § 5
    Verfassungsmäßigkeit des fehlenden Urheberrechtsschutzes für als Technische Baubestimmungen eingeführte private technische Regelwerke

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 5 UrhG; Urheberrecht als Eigentum im Sinne der Verfassung; Zuordnung einer vermögenswerten schöpferischen Leistung an den Urheber; Gemeinwohl als Grenze für urheberrechtliche Schutzbestimmungen; Urheberrechtsschutz bei den ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 926
  • NJW 1999, 414
  • NVwZ 1999, 293 (Ls.)
  • GRUR 1999, 226
  • ZUM 1998, 926
  • afp 1999, 54
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90
    Im einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29 ).

    Beide Belange hat der Gesetzgeber in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie unter Beachtung des Gleichheitsgebotes in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 79, 29 m.w.N.).

    Dementsprechend hohe Anforderungen müssen an die Gemeinwohlbelange gestellt werden, wenn über das Verfügungsrecht hinaus auch das Verwertungsrecht eingeschränkt werden und die Benutzung ohne Vergütungsanspruch zugelassen werden soll (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29 ).

    Denn damit wird die Entscheidung in seine Hand gelegt und ihm die Möglichkeit gegeben, eine angemessene Vergütung auszuhandeln (vgl. BVerfGE 79, 29 ).

  • BGH, 30.06.1983 - I ZR 129/81

    VOB/C

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90
    Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß der Verweis auf die Fundstelle in Veröffentlichungen des Beschwerdeführers zeigt, daß auch die die DIN-Normen einführenden Behörden von einer ausreichenden Verbreitung durch den Beschwerdeführer ausgehen (vgl. BGH, GRUR 1984, S. 117 ).

    Die Entscheidung fügt sich vielmehr in die Entwicklung der Rechtsprechung seit 1972 (vgl. BGH, GRUR 1972, S. 713 ; 1982, S. 37 ; 1987, S. 166 ) ein und hatte sich insbesondere bereits im Urteil zur VOB/C (vgl. BGH, GRUR 1984, S. 117 ) angekündigt; das war auch in der Literatur bemerkt worden (s. Lukes, NJW 1984, S. 1595 ).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90
    Im einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29 ).

    Dementsprechend hohe Anforderungen müssen an die Gemeinwohlbelange gestellt werden, wenn über das Verfügungsrecht hinaus auch das Verwertungsrecht eingeschränkt werden und die Benutzung ohne Vergütungsanspruch zugelassen werden soll (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29 ).

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90
    Im einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29 ).

    Dementsprechend hohe Anforderungen müssen an die Gemeinwohlbelange gestellt werden, wenn über das Verfügungsrecht hinaus auch das Verwertungsrecht eingeschränkt werden und die Benutzung ohne Vergütungsanspruch zugelassen werden soll (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90
    Die verfassungsrechtlichen Fragen, auf die es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ankommt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. zu diesem Kriterium BVerfGE 90, 22 ).

    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Eigentumsgarantie angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90
    Die Auslegung von § 5 Abs. 1 UrhG überschreitet nicht die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis, die sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergeben (vgl. BVerfGE 82, 6 ; Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1997, NJW 1998, S. 519 ).
  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90
    Die Auslegung von § 5 Abs. 1 UrhG überschreitet nicht die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis, die sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergeben (vgl. BVerfGE 82, 6 ; Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1997, NJW 1998, S. 519 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90
    aa) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90
    Die Bauordnungen haben die im Gewerberecht entwickelte Regelungstechnik übernommen, die Sicherheitsanforderungen in einer Generalklausel zu beschreiben und zur Ausfüllung auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verweisen (vgl. BVerfGE 49, 89 ).
  • BGH, 28.04.1972 - I ZR 108/70

    Im Auftrag der Bundeswehr hergestellter Informationsfilm über die Geschichte der

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 1143/90
    Die Entscheidung fügt sich vielmehr in die Entwicklung der Rechtsprechung seit 1972 (vgl. BGH, GRUR 1972, S. 713 ; 1982, S. 37 ; 1987, S. 166 ) ein und hatte sich insbesondere bereits im Urteil zur VOB/C (vgl. BGH, GRUR 1984, S. 117 ) angekündigt; das war auch in der Literatur bemerkt worden (s. Lukes, NJW 1984, S. 1595 ).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 79/88

    DIN-Normen gemeinfrei, wenn sie als technische Baubestimmungen bauaufsichtlich

  • BGH, 29.11.1983 - VI ZR 137/82

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Eishockey-Bundesligaspiels

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2013 - 10 S 281/12

    Anspruch auf Belieferung von BVerfG-Entscheidungen

    Die Bestimmung zielt auf die Herstellung von Publizität (BT-Drucks. IV/270, S. 39), was vom Bundesverfassungsgericht als "ein Gemeinwohlziel von hohem Rang" qualifiziert wird (BVerfG, Beschl. v. 29.7.1998 - 1 BvR 1143/90 - NJW 1999, 414).

    Auch DIN-Normen - obgleich weder "Gesetze", "Verordnungen", "amtliche Erlasse" oder "Bekanntmachungen", sondern private Normenwerke - hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 79/88 - NJW-RR 1990, 1452) mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 29.7.1998 - 1 BvR 1143/90 - NJW 1999, 414, 415 f.) als "amtliche Werke" vom Urheberrechtsschutz auf Grund des § 5 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen, soweit diese im Bauordnungsrecht durch amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen als technische Baubestimmungen bauaufsichtlich eingeführt sind; dies gelte selbst dann, wenn der Text der DIN-Normen in den Erlassen bzw. Bekanntmachungen nicht inkorporiert sei, sondern auf jenen Text lediglich Bezug genommen werde.

    § 5 Abs. 1 UrhG zielt im Interesse der Allgemeinheit auf Publizität, die gerade auch die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen durch Gerichte umfasst; die Gemeinfreiheit von amtlichen Werken soll Publizität für alle Äußerungen der Staatsgewalt schaffen, indem sich der dem Gesetz unterworfene Bürger über Entscheidungen und über sonst rechtserhebliche Unterlagen in gerichtlichen Verfahren frei unterrichten können soll (BVerfG, Beschl. v. 29.7.1998 - 1 BvR 1143/90 - NJW 1999, 414, 416).

  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

    Der Schutz des Urheberrechts als geistiges Eigentum durch Art. 14 GG schließt zwar Schranken des Rechts aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht aus, verlangt aber auch, daß bei der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festgelegt werden, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229, 240 ff. = GRUR 1972, 481 - Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 392, 394, 400 = GRUR 1980, 44 - Kirchenmusik; BVerfGE 77, 263, 270 f. = GRUR 1988, 687 - Zeitschriftenauslage; BVerfGE 79, 1, 25, 28 = NJW 1992, 1303 - Leerkassette; BVerfGE 79, 29, 40 f. = GRUR 1989, 193 - Vollzugsanstalten; BVerfG NJW 1999, 414).

    Eine übermäßige, durch den sozialen Bezug des Urheberrechts nicht geforderte Einschränkung kann nicht mit Art. 14 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 49, 382, 400 - Kirchenmusik; BVerfG NJW 1999, 414).

    Wenn dem Urheber darüber hinaus bei einem Ausschluß des Verbotsrechts auch kein Vergütungsanspruch zuerkannt wird, sind deshalb hohe Anforderungen an die Rechtfertigung der Regelung durch Gemeinwohlbelange zu stellen (vgl. BVerfGE 31, 229, 243 - Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 400 - Kirchenmusik; BVerfGE 79, 29, 41 - Vollzugsanstalten; BVerfG NJW 1999, 414, 415).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 C 21.12

    Neustädter Bucht; Speedboot; Sportboot; Lärmschutz; Schallemission; Schallpegel;

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass diese Finanzierungsfunktion es nicht zulässt, die Preisgestaltung bei der Verwertung solcher Normen allein an dem Ziel auszurichten, eine allgemeine Kenntnisnahme durch möglichst günstige Preise zu ermöglichen (BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 1143/90 - NJW 1999, 414, juris Rn. 39).
  • BGH, 06.07.2006 - I ZR 175/03

    Vergaberichtlinien

    Diese soll nicht nur der Publizität von Gesetzen und Verordnungen dienen, sondern auch der Publizität ihrer Auslegung und Anwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 229 f.).

    Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UrhG bestimmt damit im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheberrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 228).

    Die Frage, ob diese Wirkung nur eintritt, wenn die Urheber (§ 7 UrhG) der Verwendung ihrer Werke für ein sog. amtliches Werk zugestimmt haben (vgl. dazu BVerfG GRUR 1999, 226, 229; offen gelassen BGH GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt - und GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; vgl. weiter Schricker/Katzenberger aaO § 5 UrhG Rdn. 22 m.w.N.), muss nicht entschieden werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

    37 Vgl. beispielsweise Bundesverfassungsgericht (Deutschland): Beschluss vom 29. Juli 1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1143/90, (DE:BVerfG:1998:rk19980729.1bvr114390, Rn. 27).
  • LG Stuttgart, 12.01.2010 - 17 O 387/09

    Urheberrecht - Urheberrechtsschutz für qualifizierten Mietspiegel?

    Angesichts des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses waren die Urheber aber verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Arbeit durch Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts ihrer Dienstherrin zur Verfügung zu stellen (§ 43 UrhG, vgl. BVerfG, GRUR 1999, 226, 228 - DIN-Normen).

    a) § 5 Abs. 1 UrhG verfolgt ein Gemeinwohlziel von hohem Rang (BVerfG, GRUR 1999, 226, 228 - DIN-Normen).

    Jedenfalls für förmlich gesetzte Rechtsnormen, aber auch für Verwaltungsvorschriften, die ein Gesetz in für die Verwaltung verbindlicher Form mit Bindungswirkung für den Bürger ergänzen, ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ein gemeinfreier Zugang aus rechtsstaatlichen Gründen geboten (vgl. BVerfG, GRUR 1999, 226, 228 -DIN-Normen).

    (1) Das BVerfG hat zu DIN-Normen, die durch Verwaltungsvorschrift als bauordnungsrechtliche Technische Baubestimmungen eingeführt wurden, festgestellt, dass nach dem Normzweck die Anwendung von § 5 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt sei, da die so eingeführten Technischen Baubestimmungen Rechtswirkungen in Form einer Beweislastregel zu Gunsten des sich auf sie berufenden Bürgers entfalten (vgl. BVerfG, GRUR 1999, 226, 228 - DIN-Normen).

  • OLG Zweibrücken, 28.02.2019 - 4 U 37/18

    Kastellaun - Zustimmung des Urhebers privaten Kartenmaterials für amtliche

    b) Bei seiner vorstehend dargestellten rechtlichen Beurteilung sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Erwägungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 1998, 1 BvR 1143/90 (veröffentlicht u.a. in NJW 1999, 414 und in juris).
  • VG Aachen, 11.02.2020 - 8 K 276/16

    Veröffentlichung; Gerichtsentscheidung; Information; Informationszugang;

    Bei der Wahrnehmung dieser Publikationsaufgabe sind Rechte Dritter zu beachten, insbesondere die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses sowie der Gleichheitsgrundsatz, BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3/96 -, juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris Rn. 49; vgl. auch Schoch, IFG-Kommentar, § 1, Rn. 212; zur "Gemeinfreiheit" von amtlichen Werken mit dem gesetzgeberischen Ziel, Publizität für alle Äußerungen der Staatsgewalt zu schaffen, damit sich der dem Gesetz unterworfene Bürger über Vorschriften aller Art, Entscheidungen und sonst rechtserhebliche Unterlagen frei unterrichten kann: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 1143/90 - NJW 1999, 414, 416, juris Rn. 41, 26; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2013 - 10 S 281/12 -, NJW 2013, 2045, DVBl 2013, 916.
  • OLG Stuttgart, 14.07.2010 - 4 U 24/10

    Urheberrechtsschutzfähigkeit eines qualifizierten Mietspiegels - Mietspiegel

    Zwar sei auch durch das Bundesverfassungsgericht (GRUR 1999, 226) anerkannt, dass DIN-Normen, die durch Verwaltungsvorschrift als bauordnungsrechtliche technische Baubestimmungen eingeführt worden seien, unter § 5 Abs. 1 UrhG fielen, da sie Rechtswirkungen in Form einer Beweislastregel zugunsten des sich auf sie berufenden Bürgers entfalteten.
  • LG Frankenthal, 06.03.2018 - 6 O 187/17

    Urheberrechtsverletzung: Einstellen einer topografischen Karte ins Internet

    Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UrhG bestimmt gerade im Allgemeininteresse Inhalt und Schranken des Urheberrechts als "Eigentum" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. BVerfG GRUR 1999, 226, 228).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-613/14

    James Elliott Construction - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.08.2011 - 2 LB 2/11

    Doppelt-dynamische Verweisung nationalen Gesetzes auf EU-Richtlinie; technische

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