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   BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90   

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BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90 (https://dejure.org/1991,394)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.1991 - 7 B 99.90 (https://dejure.org/1991,394)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 1991 - 7 B 99.90 (https://dejure.org/1991,394)
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Jugendsekte - Osho-Rajneesh

Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65 GG, 'informales' Regierungshandeln (Hinweis: vorliegender Nichtannahmebeschluß wurde gegenstandslos durch die stattgebende Verfassungsbeschwerde-Entscheidung des BVerfG, «Osho I»)

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Warnung der Bundesregierung vor öffentlichen Gefahren - Religionsgemeinschaft - Weltanschauungsgemeinschaft - Jugendreligion - Jugendsekte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1770
  • NVwZ 1991, 778 (Ls.)
  • afp 1991, 669
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90
    »Die Bundesregierung darf öffentlich vor Gefahren warnen, die von dem Wirken einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ausgehen (Bestätigung von BVerwGE 82, 76 - "Jugendreligionen/Jugendsekten").«.

    a) Die mit den öffentlichen Äußerungen der Bundesregierung zum Wirken der sog. "Jugendreligionen" bzw. "Jugendsekten" verbundenen Rechtsprobleme sind vom beschließenden Senat bereits ausführlich in seinem die Bewegung der "Transzendentalen Meditation" (TM-Bewegung) betreffenden Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - (BVerwGE 82, 76 ) behandelt worden; dieses Urteil ist vom Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluß vom 15. August 1989 (NJW 1989, 3269 ) gebilligt worden.

    (1) Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 (a.a.O. S. 79 ff.), ausgehend von der Prämisse, daß die Bundesregierung mit ihren Warnungen vor den Aktivitäten der "Jugendreligionen" bzw. "Jugendsekten" in deren Religions- oder Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG ) eingreift (zustimmend Heintzen, VerwArch 1990, 532, 541 ff.; zweifelnd Wahl/Masing, JZ 1990, 553), die von den damaligen Klägern beanstandeten Äußerungen mit der verfassungsrechtlichen Befugnis der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit und ihrer ebenfalls verfassungsunmittelbaren Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde und der Gesundheit der Bürger gerechtfertigt.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 (a.a.O. S. 80 f.) ausgeführt hat, besteht für die Bundesregierung namentlich dann Anlaß, durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf den im demokratischen Gemeinwesen nötigen Grundkonsens zwischen Staat und Bürgern hinzuwirken, wenn bestimmte gesellschaftliche Erscheinungen in der Öffentlichkeit lebhaft diskutiert und mit Sorge verfolgt werden, weil die Öffentlichkeit gerade unter solchen Voraussetzungen erwarten kann, alsbald über die Erkenntnisse und Absichten der Bundesregierung unterrichtet zu werden.

    Soweit - was der Senat in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 (a.a.O. S. 96) offengelassen hat und auch in vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist - die Betroffenen verlangen können, zu den von der Bundesregierung beabsichtigten Äußerungen angehört zu werden, ergeben sich solche Ansprüche wiederum unmittelbar aus Verfassungsrecht, näm1ich aus dem jeweils berührten Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz , Kommentar, Stand: 28. Lfg., Art. 103 Rn. 62); auch sie erfordern mithin nicht die Fixierung in einem besonderen Bundesgesetz.

    Der Senat hat die Parallele zum Polizeirecht insoweit gezogen, als er für die Warnungen der Bundesregierung in Anbetracht des mit ihnen verbundenen Grundrechtseingriffs einen hinreichenden Anlaß gefordert hat, der dann gegeben sei, wenn eine Gefahr oder doch wenigstens der begründete Verdacht einer Gefahr für die zu schützenden Rechtsgüter bestehe (Urteil vom 23. Mai 1989 a.a.O. S. 83 f.).

    Denn die Bundesregierung hat, wie der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 (a.a.O. S. 80 f.) hervorgehoben hat, als Organ der Staatsleitung die Aufgabe, gesellschaftliche Veränderungen - dazu zählt auch dlas Wirken der "Jugendre1igionen" bzw. "Jugendsekten" - zu beobachten und daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit sie staatliche Reaktionen erforderlich machen.

    Dieselbe Rechtsauffassung liegt den Senatsurtei1 vom 23. Mai 1989 (a.a.O. S. 82) zugrunde; dort ist die Legitimation zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 4 GG , wie die Verwendung des Worts "insbesondere" verdeutlicht , ebenfalls nicht auf den Schutz kollidierender Grundrechte anderer beschränkt worden.

    Ebensowenig hat das Berufungsgericht, wie Sich schon aus den Ausführungen zu 1. ergibt, den Rechtsgrundsätzen widersprochen, die der beschließende Senat in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 (a.a.O.) zur Zulässigkeit von Warnungen der Bundesregierung vor den Aktivitäten der "Jugendreligionen" bzw. "Jugendsekten" aufgestellt hat.

    Denn das Berufungsgericht hat sich unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 23. Mai 1989 (a.a.O. S. 87) zur Rechtfertigung der Bezeichnung "Psychosekte" bereits mit dem von den Klägern nicht bestrittenen Angebot therapeutischer Meditationskurse begnügt und brauchte daher über die näheren Umstände, unter denen die Kurse statt finden, keinen Beweis zu erheben.

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 2.88

    Warnung vor Glykolwein

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90
    Darf die Bundesregierung aber auf der Grundlage ihrer Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit vor den Aktivitäten einzelner Grundrechtsträger warnen, dann ist sie, jedenfalls im Prinzip, zugleich zu den damit verbundenen Grundrechtseingriffen berechtigt (vgl. zum Inhalt und zur Reichweite der Informations- und Aufklärungsbefugnisse der Bundesregierung nunmehr auch das Urteil des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 2.88 - "Glykolweinliste").

    Soweit diese Funktionen reichen, ist sie auf eine spezielle Verwaltungskompetenz des Bundes nach den Art. 83 ff. GG nicht angewiesen (ebenso - zur Veröffentlichung der "Glykolweinliste" durch die Bundesregierung - das Urteil des 3. Senats vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 2.88 -).

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90
    a) Die mit den öffentlichen Äußerungen der Bundesregierung zum Wirken der sog. "Jugendreligionen" bzw. "Jugendsekten" verbundenen Rechtsprobleme sind vom beschließenden Senat bereits ausführlich in seinem die Bewegung der "Transzendentalen Meditation" (TM-Bewegung) betreffenden Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - (BVerwGE 82, 76 ) behandelt worden; dieses Urteil ist vom Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluß vom 15. August 1989 (NJW 1989, 3269 ) gebilligt worden.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. August 1989 (a.a.O. S. 3270) im Anschluß an seine ständige Rechtsprechung zu den sog. verfassungsimmanenten Grundrechtsschranken ausgeführt hat, bedürfen Eingriffe in das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht aus Art. 4 GG der Legitimation durch die Verfassung selbst, die - so heißt es an jener Stelle weiter - "um so eher gegeben (ist), je mehr das beanstandete staatliche Handeln dem Schutz der im Einzelfal1 kollidierenden Grundrechte anderer oder der Gewähr1eistung verfassungsrecht1ich hervorgehobener Gemeinschaftsgüter dient".

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90
    Da das Äußerungsrecht der Bundesregierung, wie in der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 40, 287 [292 f. ]; 57, 1 [7 f. ] sowie Senatsbeschluß vom 13. April 1984 - BVerwG 7 B 20.83 - Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 65) seit langem anerkannt ist, neben der Abgabe genereller Meinungsäußerungen die Möglichkeit öffentlicher Individualkritik umfaßt, ist die Bundesregierung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auch dazu berechtigt, das Verhalten einzelner Grundrechtsträger als gefährlich zu bewerten.

    Gleichwohl geht die Bundesregierung mit kritischen Äußerungen gegen einzelne Grundrechtsträger nicht etwa administrativ gegen diese vor; vielmehr verbleibt sie auch insoweit noch im Bereich ihrer spezifischen Regierungsfunktionen (BVerfGE 40, 287 [292 f.]; 57, 1 [5 f.]).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90
    Da das Äußerungsrecht der Bundesregierung, wie in der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 40, 287 [292 f. ]; 57, 1 [7 f. ] sowie Senatsbeschluß vom 13. April 1984 - BVerwG 7 B 20.83 - Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 65) seit langem anerkannt ist, neben der Abgabe genereller Meinungsäußerungen die Möglichkeit öffentlicher Individualkritik umfaßt, ist die Bundesregierung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auch dazu berechtigt, das Verhalten einzelner Grundrechtsträger als gefährlich zu bewerten.

    Gleichwohl geht die Bundesregierung mit kritischen Äußerungen gegen einzelne Grundrechtsträger nicht etwa administrativ gegen diese vor; vielmehr verbleibt sie auch insoweit noch im Bereich ihrer spezifischen Regierungsfunktionen (BVerfGE 40, 287 [292 f.]; 57, 1 [5 f.]).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90
    Zu diesen Rechtsgütern sind in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Ehe und Familie zu zählen, wobei der dem Staat in Art. 6 Abs. 1 GG ausdrücklich erteilte Schutzauftrag nicht zuletzt die Abwehr von Beeinträchtigungen umfaßt, die den geschützten Rechtsgütern von seiten gesellschaftlicher Kräfte drohen (BVerfGE 6, 55 [76]; 82, 6 [15]).
  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68

    Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90
    Dasselbe gilt für das zu der Indizierung einer Schrift als jugendgefährdend ergangene Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG I C 31.68 - (BVerwGE 39 197).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90
    Je vielgestaltiger nämlich die zu regelnden Sachverhalte sind, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit der gesetzlichen Eingriffsermächtigung gestellt werden können (vgl. BVerfGE 58, 257 [278]).
  • BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66

    Verfassungsrecht - Recht der Vereinigungen - (Staatskirchenrecht), Allg.

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90
    Von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1971 - BVerwG I C 54.66 - (BVerwGE 37, 344 ) ist das Berufungsgericht schon deswegen nicht abgewichen, weil dieses Urteil ein Vereinsverbot und damit einen Sachverhalt betrifft, der mit staatlichen Meinungsäußerungen, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen, nicht vergleichbar ist.
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90
    Zu diesen Rechtsgütern sind in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Ehe und Familie zu zählen, wobei der dem Staat in Art. 6 Abs. 1 GG ausdrücklich erteilte Schutzauftrag nicht zuletzt die Abwehr von Beeinträchtigungen umfaßt, die den geschützten Rechtsgütern von seiten gesellschaftlicher Kräfte drohen (BVerfGE 6, 55 [76]; 82, 6 [15]).
  • OLG Hamm, 26.10.1988 - 13 U 96/86

    Anliegerstreupflicht; Ortssatzung; Verantwortlichkeit des Käufers;

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86

    Kriminalakten - § 23 EGGVG; Art. 2 Abs. 1 GG, informationelle Selbstbestimmung

  • BVerwG, 02.06.1978 - 7 C 55.75

    Missbilligung des Verhaltens eines Professors durch den Universitätsausschuss -

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86

    Polizeirecht - Erkennungsdienstliche Unterlagen - Personenbezogene Hinweise -

  • BVerwG, 13.04.1984 - 7 B 20.83

    Südafrika-Politik der Bundesregierung - § 1004 BGB analog, 'Recht zum

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 -,.

    Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - insoweit gegenstandslos.

    c) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen (vgl. KirchE 29, S. 59 = NJW 1991, S. 1770):.

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Dem lag die Erwägung zugrunde, daß jenes Recht der Bundesregierung auch kritische Äußerungen über einzelne Grundrechtsträger umfaßt und darüber hinaus, in dieser Hinsicht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vergleichbar, auf Wirkungen in der Öffentlichkeit angelegt ist (vgl. Beschluß des Senats vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 29 f.).

    Die Befugnisse der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit und folglich auch das darin eingeschlossene Äußerungsrecht sind Ausfluß ihrer Funktionen als Organ der Staatsleitung (vgl. Beschluß vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - a.a.O. S. 34).

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 79 ff. [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]) sowie Beschluß vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - (a.a.O. S. 30 ff.)) nicht von vornherein ausgeschlossen, gerade tatsächliche ("informale") Grundrechtseingriffe unter Verzicht auf eine detailliertere Ermächtigungsgrundlage allein auf eine Norm zu stützen, die dem eingreifenden Verwaltungsträger eine bestimmte Sachaufgabe zuweist.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91

    Warnung der Landesregierung vor Jugendsekten (Osho-Bewegung)

    Das im Bericht zum Ausdruck kommende hoheitliche Handeln der Landesregierung ist insoweit als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG zu werten und bedarf der Ermächtigung und inhaltlichen Rechtfertigung (BVerwGE 82, 76/79, BVerwG, Beschluß vom 13.2.1991, NJW 1991, 1770; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 13 ff. UA).

    Denn auch derartige Äußerungen der Bundesregierung seien unmittelbar Ausdruck ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl und würden daher von ihrer Befugnis zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit mitgetragen (bestätigt in BVerwG, NJW 1991, 1770 und BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 18 UA).

    Überschneidungen mit einem etwaigen Äußerungs- und Informationsrecht der Bundesregierung zu demselben Themenbereich wären im übrigen unschädlich, da die Äußerungsbefugnisse der Regierungen nicht unmittelbar an die Aufteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern anknüpfen, ein Tätigwerden von Landesregierungen neben der Bundesregierung zu denselben Fragen daher durchaus möglich und zulässig ist (BVerwGE 82, 76/82; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772).

    Greifen die Äußerungen der Regierung in Form oder Inhalt in die Rechte, insbesondere in Grundrechte Dritter ein, darf sie die jeweilige Aussage nicht ohne hinreichend gewichtigen, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechenden Anlaß machen, müssen die mitgeteilten Tatsachen zutreffen und dürfen die Äußerungen keine unsachlichen Abwertungen enthalten (BVerwGE 82, 76/82; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772).

    Ein hinreichender Anlaß für warnende Äußerungen ist bereits dann gegeben, wenn Gefahren - gegebenenfalls auch nur eine abstrakte Gefahr oder der begründete Verdacht einer Gefahr - erkennbar sind, die zu entsprechenden Schutzmaßnahmen berechtigen (BVerwGE 82, 76/83; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772).

    Einschränkungen des grundsätzlich vorbehaltlos gewährten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG sind nur zulässig zum Schutze der Grundrechte anderer Bürger oder zum Schutze kollektiver Rechtsgüter mit Verfassungsrang (BVerwGE 82, 76/82; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 17 f. UA; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, NJW 1989, 3269/3270).

    Der Tatbestand dieser öffentlichen Diskussion ist offenkundig; sie hat ihren Niederschlag unter anderem in zahlreichen - teilweise im Bericht Teil A zitierten - Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, in Parlaments- und Regierungsberichten (siehe dazu den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.5.1989 - BVerwGE 82, 76 - zugrundeliegenden Streit um verschiedene Äußerungen der Bundesregierung sowie die in der Einführung des Berichts - Seite 5 f. - genannten Berichte verschiedener Landesregierungen) wie auch in einer Reihe von Gerichtsentscheidungen gefunden (siehe neben den im Teil B des Berichts angesprochenen Entscheidungen weiterhin BVerwGE 82, 76; BVerwG, NJW 1991, 1770; BVerfG, NJW 1989, 3269 sowie Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279).

    Für die Beurteilung der Erheblichkeit dieser vom Kläger beanstandeten Behauptungen ist jeweils nicht auf dessen subjektive Selbsteinschätzung seiner Betroffenheit, sondern darauf abzustellen, welche Bedeutung den Einzelaussagen aus der Sicht eines Dritten, der in den Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft nicht besonders sachkundig ist (so auch der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Maßstab, BVerwG, NJW 1991, 1770/1773), für die Gesamteinschätzung der Bewegung und ihrer Lehre zukommt.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dem angegriffenen Urteil ist der Beklagte bei der Beschreibung der Lehre Osho-Rajneeshs nicht auf das Selbstverständnis der Gemeinschaft von ihrer eigenen Lehre beschränkt (wie hier OVG Münster, Urt. v. 22.5.1990 - 5 A 1223/86 -, S. 24 UA; BVerwG, Beschl. v. 13.3.1991, NJW 1991, 1770/1773); erst recht bedurfte es keiner vorherigen Autorisierung des Berichts durch verantwortliche Repräsentanten der Osho-Bewegung.

  • BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04

    Aufnahme einer Glaubensgemeinschaft in eine staatliche Informationsschrift über

    Beide Entscheidungen messen sowohl die bloße Information als auch das schärfere Mittel der Warnung als mögliche mittelbare Eingriffe an dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, für die das Erfordernis einer gesetzlichen oder verfassungsunmittelbaren Grundlage sowie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gelten (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 BVerwG 7 C 2.87 BVerwGE 82, 76 , Beschluss vom 13. März 1991 BVerwG 7 B 99.90 Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 27 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 15. August 1989 1 BvR 881/89 NJW 1989, 3269).

    Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Voraussetzung für Warnungen des Staates vor bestimmten Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaften die Existenz einer entsprechenden Gefahr oder zumindest eines Gefahrenverdachts ist (vgl. neben den von dem Kläger zitierten Divergenzentscheidungen: Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 33; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989, a.a.O.).

    Als Voraussetzungen für staatliches Informationshandeln haben Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht ausreichen lassen, dass lebhafte öffentliche Diskussionen über bestimmte gesellschaftliche Erscheinungen wie zum Beispiel das Wirken der so genannten "Jugendreligionen" (Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 29, Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O., S. 80 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989, a.a.O.), "Vorgänge, die für den Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind", also "aktuelle streitige, die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen" (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., S. 301 und 303) oder allgemein "gesellschaftlich relevante, die Allgemeinheit bewegende Probleme" (Beschluss vom 4. Mai 1993 BVerwG 7 B 149.92 Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54 S. 59 ) eine Stellungnahme der zuständigen staatlichen Stellen erwarten lassen.

    24 a) Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 BVerwG 7 B 99.90 (Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 27) und zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 1 BvR 558/91 (BVerfGE 105, 252) liegt nicht vor.

    Im Übrigen beruht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 (a.a.O., S. 32) entgegen der Darstellung durch die Beschwerde auch nicht auf dem Rechtssatz, bei staatlichen Äußerungen über Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften gebiete das Verfassungsrecht eine vorherige Anhörung der betroffenen Gemeinschaft.

    Überdies ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 (a.a.O.) zu entscheiden hatte; in diesem Beschluss ist das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 36) davon ausgegangen, dass das Tatsachengericht bei der Beurteilung von Lehraussagen der Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu Recht auf deren "objektiven Erklärungswert ... für einen Dritten abgestellt (hat), der in den Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft nicht besonders sachkundig ist".

    39 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass es bei der Überprüfung der Gefahren oder der Beunruhigung, die von der Lehre einer Glaubensgemeinschaft ausgehen, "nicht auf die authentische Interpretation der Lehraussagen durch die Gemeinschaft selbst, sondern allein auf die Wirkungen der Lehre auf ihre Anhänger oder interessierte Außenstehende ..." ankommt (Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 36).

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 11.96

    Zeugen Jehovas I

    Zu diesem Zweck darf er nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76; Beschluß vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47; Beschluß vom 4. Mai 1993 - BVerwG 7 B 149.92 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54; ebenso Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluß vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - NJW 1989, 3269 [BVerfG 15.08.1989 - 1 BvR 881/89]) auch, sofern die auftretenden Konflikte hinreichendes Gewicht haben und nicht auf Randerscheinungen beschränkt sind, an dem Wirken der jeweiligen Religionsgemeinschaft öffentliche Kritik üben und die Allgemeinheit vor möglichen Gefahren warnen.
  • BVerwG, 04.05.1993 - 7 B 149.92

    Religionsfreiheit - Warnung - Landesregierung - Staatliche Äußerungen

    Soweit die Beschwerde demgegenüber auf die Ausführungen des beschließenden Senats zum Äußerungsrecht der Bundesregierung als Bestandteil ihrer Regierungsfunktionen verweist (vgl. vor allem Beschluß vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 30), verkennt sie, daß diese Ausführungen ausschließlich die Ebene des Bundes betreffen und auf das Äußerungsrecht der Landesregierung nicht übertragbar sind.

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 13. März 1991 (a.a.O. S. 34; vgl. auch BVerwGE 90, 112 [123]) festgestellt, daß die Bundesregierung mit öffentlichen Äußerungen zu gesellschaftlich relevanten, die Allgemeinheit bewegenden Problemen die Verwaltungskompetenzen der Länder nach Art. 30, 83 GG nicht verletzt, weil sie insoweit nicht als Verwaltungsorgan, sondern als Organ der Staatsleitung und damit in Ausübung ihrer spezifischen Regierungsfunktionen nach Art. 65 tätig wird.

    Diese Frage beantwortet sich nach den gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Eingriffsermächtigungen zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen (Beschluß vom 13. März 1991 a.a.O. S. 31).

    Indessen erlaubt, wie der Senat in seinem Beschluß vom 13. März 1991 (a.a.O. S. 35) unter Bezugnahme auf den Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1989 (NJW 1989, 3269 [3270]) ausgeführt hat, das Grundrecht aus Art. 4 GG, obwohl vorbehaltlos gewährleistet, Einschränkungen u.a. auch zum Schutz verfassungsrechtlich hervorgehobener Gemeinschaftsgüter.

    Davon abgesehen hat der Senat zu den Kernpunkten jener Kritik bereits in seinem Beschluß vom 13. März 1991 (a.a.O.) ausführlich Stellung genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2003 - 15 B 2455/03

    Äußerung von Gemeindeorganen zu kassatorischen Bürgerbegehren

    zu den rechtsstaatlichen Anforderungen einer staatlichen Äußerung: BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 15.8.1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269 (3270); BVerwG, Beschluss vom 13.3.1991 - 7 B 99/90 -, NJW 1991, 1770 (1771), Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 (83); OVG NRW, Urteil vom 22.5.1990 - 5 A 2694/88 -, NVwZ 1991, 176 (178); s. auch zu den Anforderungen an die Begründung eines Bürgerbegehrens: OVG NRW, Urteil vom 23.4.2002 - 15 A 5594/00 -, DÖV 2002, 961.
  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    Ob das Rechtsstaatsprinzip bzw. die Grundrechte allgemein eine Gelegenheit zur Stellungnahme gebieten, ist in Bezug auf Äußerungen öffentlicher Träger im Rahmen staatlicher Informationstätigkeit höchstrichterlich bisher nicht abschließend geklärt (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2003 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 13.3.1991 - 7 B 99/90 - juris Rn. 8, wiederum bezugnehmend auf BVerwG, U.v. 23.5.1989 - 7 C 2/87 - juris Rn. 82).
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 22.90
    Dem lag die Erwägung zugrunde, daß jenes Recht der Bundesregierung auch kritische Äußerungen über einzelne Grundrechtsträger umfaßt und darüber hinaus, in dieser Hinsicht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vergleichbar, auf Wirkungen in der Öffentlichkeit angelegt ist (vgl. Beschluß des Senats vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 -Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 29 f.).

    Die Befugnisse der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit und folglich auch das darin eingeschlossene Äußerungsrecht sind Ausfluß ihrer Funktionen als Organ der Staatsleitung (vgl. Beschluß vom 13. März 1991 -BVerwG 7 B 99.90 - a.a.O. S. 34).

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 [BVerwGE 82, 79 ff.] sowie Beschluß vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 -[a.a.O. S. 30 ff.]) nicht von vornherein ausgeschlossen, gerade tatsächliche ("informale") Grundrechtseingriffe unter Verzicht auf eine detailliertere Ermächtigungsgrundlage allein auf eine Norm zu stützen, die dem eingreifenden Verwaltungsträger eine bestimmte Sachaufgabe zuweist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 2 L 138/13

    Berichtigung eines Zeichenfehlers in der Liegenschaftskarte

    Anders kann es sich demgegenüber bei Staatsaufgaben verhalten, die ihrer Art nach nur tatsächlich, nicht rechtsförmlich erfüllbar sind und bei deren Wahrnehmung der Staat in die Rechte des einzelnen nicht in der Weise eingreift, dass er ihm ein - notfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzendes - Handeln verbindlich aufgibt oder verbietet (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 13.03.1991 - BVerwG 7 B 99.90 -, NJW 1991, 1770 [1771], RdNr. 7 in juris, m.w.N.).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 1 BvR 670/91
  • VGH Bayern, 14.02.2003 - 5 CE 02.3212

    Scientology kann Freistaat Bayern die Verbreitung des Buchs "Gesundheitliche und

  • VG Berlin, 09.12.1999 - 27 A 34.98

    Verbreitung einer Informationsschrift mit religösem Inhalt und Kritik an

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2004 - 5 A 637/02

    Allgemeine Grenzen staatlicher Informationspolitik ; Rechtmäßigkeit der

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 28.90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der

  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 21 A 490/97

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Rechtsfolge; Beanstandungsrecht;

  • BVerwG, 07.12.1995 - 3 C 23.94

    Verbraucherschutz: Veröffentlichung von Warentests durch eine Behörde

  • BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05

    Verbreitung von Informationen über religiöse Bewegungen

  • VG Düsseldorf, 14.02.1997 - 1 K 9318/96

    Aufnahme der "Jungen Freiheit" in einen Verfassungsschutzbericht

  • BVerfG, 18.06.1998 - 1 BvR 1114/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Vereins "Universelles Leben"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1996 - 5 B 168/94

    Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis; Antrag; Untersagung

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.07.1992 - 3 M 26/92

    Einstweiliger Rechtsschutz; Äußerungen; Pressesprecher; Aufsichtsbehörede;

  • VG Schleswig, 05.11.2013 - 8 B 50/13

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Unterlassung von Äußerungen des

  • VG Stuttgart, 09.07.2004 - 18 K 1474/04

    Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht

  • VG Berlin, 24.03.1995 - 27 A 320.94

    Rückforderung bzw. Einziehung bereits verbreiteter Broschüren; Unterbindung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1995 - 5 B 71/94
  • VG Köln, 14.07.1997 - 10 L 379/97
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.10.1991 - VerfGH 12/90

    Öffentliche Appelle der Regierung zur Umsetzung normativ vorgegebener Sachziele;

  • OVG Berlin, 25.09.2003 - 5 B 26.00

    Benachteiligung einer Glaubensgemeinschaft durch Veröffentlichung in einer

  • BVerwG, 04.04.2006 - 7 B 94.05

    Antrag auf Unterlassung einer abträglichen Äußerung über eine Bekenntnisschule

  • VG Freiburg, 26.11.2003 - 2 K 312/03

    Umfang der gerichtlichen Kontrolle bei Altlastenbewertung

  • OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93

    Einstellung eines Verfahrens infolge der Erledigung in der Hauptsache;

  • VG München, 31.07.2023 - M 30 E 22.5140

    Antrag auf einstweiligen Widerruf der Weitergabe einer behördlichen Warnung

  • VG Köln, 11.03.1999 - 20 L 3757/98

    Unterlassung von Äußerungen des Bundesdatenschutzbeauftragten

  • BVerwG, 10.08.1993 - 7 B 80.93

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verstöße gegen

  • BVerwG, 10.08.1993 - 7 B 88.93

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anforderungen an

  • VG Köln, 05.09.1995 - 10 L 403/94
  • VG Berlin, 04.11.1994 - 27 A 258.94

    Untersagung der Verbreitung einer Schrift; Verletzung des eigenen

  • VG Karlsruhe, 13.09.1999 - 2 K 1647/99
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