Hier: Gesetzesfassung vor Änderung durch das Grundsteuer-Reformgesetz | Zur neuen Fassung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BewG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BewG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bewertungsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bewertungsgesetz a.F.
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Anlage 1
(zu § 51) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf

Tierart1 Tier
Alpakas0,08 VE
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr 0,04 VE
Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 VE
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 VE
Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 VE
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen 0,025 VE
Lamas0,1 VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde 0,7 VE
Pferde 3 Jahre und älter 1,1 VE
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,3 VE
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 VE
Färsen (älter als 2 Jahre) 1 VE
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1 VE
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1 VE
Zuchtbullen, Zugochsen 1,2 VE
Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer 0,05 VE
Schafe 1 Jahr und älter 0,1 VE
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) 0,33 VE
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 VE
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 VE
Ziegen0,08 VE
Geflügel
Jungmasthühner
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr - schwere Tiere) 0,0017 VE
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr - leichte Tiere) 0,0013 VE
Junghennen0,0017 VE
Mastenten0,0033 VE
Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 VE
Mastenten in der Mastphase 0,0022 VE
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 VE
Mastputen aus zugekauften Jungputen 0,005 VE
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 VE
Mastgänse0,0067 VE
Kaninchen
Mastkaninchen0,0025 VE
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1 VE
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 VE
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 VE
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04 VE
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 VE
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 VE
Mastschweine0,16 VE
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12 VE

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011 (BGBl. I S. 2592), in Kraft getreten am 01.01.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2012Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG)07.12.2011BGBl. I S. 2592
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht