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§ 5 - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5 Eisenbahnaufsicht



(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung

1.
dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,

2.
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EU) 2021/782 betrifft,

3.
von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, soweit sie Gegenstände dieses Gesetzes betreffen,

überwacht.

(1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig

1.
der Bund für

a)
Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland,

b)
Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung oder des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

c)
nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

2.
die Länder für

a)
nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Inland,

b)
nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(1b) 1Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig

1.
für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie ihren Sitz haben,

2.
für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben.

2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die beteiligten Länder etwas anderes vereinbaren.

(1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständige Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen.

(1d) 1Dem Bund obliegt

1.
die Anerkennung und Überwachung der

a)
benannten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 27 ff. der Richtlinie (EU) 2016/797,

b)
bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2016/797,

2.
die Aufgabe der Anerkennungsstelle von Bewertungsstellen im Sinne des Artikels 7 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

3.
die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).

2Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. 3Anerkennungen nach Satz 1 erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. 4Unbeschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Bund die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer bestimmten Stelle, wenn solche Stellen nach dem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten sind. 5Hierzu werden bei der für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine benannte Stelle und eine bestimmte Stelle eingerichtet.

(1e) 1Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im übergeordneten Netz, für die Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren Instandhaltung zuständigen Stellen und für die sonstigen Verantwortlichen im übergeordneten Netz

1.
die Genehmigung der Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme und Teile von diesen im Sinne des Rechts der Europäischen Union;

1a.
die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797;

1b.
im Fall der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen oder im Fall der Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung des Dossiers, um dessen Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz in Bezug auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/797 und die in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführten Bestandteile in Bezug auf die einschlägigen nationalen Vorschriften zu prüfen;

2.
die Erteilung von

a)
einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 und

b)
Sicherheitsgenehmigungen;

2a.
im Fall der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung, ob das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsvorschriften einhält;

3.
die Anerkennung von Schulungseinrichtungen und die Überwachung deren Tätigkeit sowie das Führen eines Registers über die Schulungseinrichtungen;

4.
die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die Überwachung der Beachtung der Vorschriften der §§ 10 bis 13, über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen;

4a.
die Eisenbahnaufsicht über Wagenhalter nach § 32, die Eisenbahnfahrzeuge im Fahrzeugeinstellungsregister der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen haben;

5.
die Eisenbahnaufsicht über das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Rechts der Europäischen Union;

6.
die Überwachung der von öffentlichen Eisenbahnen festgelegten Regeln, die Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit enthalten und für mehr als eine Eisenbahn im übergeordneten Netz gelten;

7.
die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit dieses nach dem Recht der Europäischen Union einzurichten ist;

8.
die Erteilung, Aussetzung und Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen und die Überwachung des Fortbestehens der Erteilungsvoraussetzungen;

9.
die

a)
Überwachung des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen über die Infrastruktur und die Fahrzeuge, die der Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins nutzen und führen darf (Zusatzbescheinigungen),

b)
Überwachung, ob die Erteilungsvoraussetzungen für Zusatzbescheinigungen fortbestehen, und die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen,

c)
Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen;

10.
das Führen eines Triebfahrzeugführerscheinregisters;

11.
die Anerkennung oder Zulassung von

a)
Ärzten und Psychologen zur Tauglichkeitsuntersuchung und

b)
Prüfern

für die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen und deren Überwachung sowie die Führung jeweils eines Registers hierüber;

12.
das Genehmigen von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter technischer Spezifikationen für die Interoperabilität.

2Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr.

(1f) (aufgehoben)

(1g) (aufgehoben)

(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen im Sinne von § 4b.

(1i) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im Übrigen unberührt.

(1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt.

(2) 1Für den Bund sind zuständig die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden, für das jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. 2Das jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu übertragen. 3Der mit den übertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem Bund zu erstatten. 4Die für den Bund nach Satz 1 zuständige Behörde führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes aus. 5Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. 6Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregierung nach Satz 5 oder das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Aufgaben übertragen hat.

(3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt.

(4) 1Abweichend von den Absätzen 1a und 1b ist zuständig für die Genehmigung und Überwachung der Einhaltung von Tarifen

1.
im Schienenpersonenfernverkehr der Bund,

2.
im Schienenpersonennahverkehr die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat,

3.
eines Verkehrs- und Tarifverbundes, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden, die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem der jeweilige Verbund seinen Sitz hat.

2Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist im Schienenpersonennahverkehr die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur liegt. 3Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung der Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs berührten Länder.

(4a) 1Abweichend von den Absätzen 1a und 1b obliegt dem Bund für die regelspurigen Eisenbahnen die Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/782, des § 4 Absatz 8, der §§ 10, 10a, 12a und 12b sowie der Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. 2Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/782 für regelspurige Eisenbahnen.

(5) 1Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. 2Für Schienenfahrzeuge und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 5 AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
aktuell vorher 16.06.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 16.03.2020 BGBl. I S. 501
aktuell vorher 20.03.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 16.03.2020 BGBl. I S. 501
aktuell vorher 01.09.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
vom 11.06.2019 BGBl. I S. 754
aktuell vorher 29.03.2019Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 20.03.2019 BGBl. I S. 347
aktuell vorher 05.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 2085
aktuell vorher 02.09.2016Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 824
aktuell vorher 18.09.2012Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
aktuell vorher 30.06.2012Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
aktuell vorher 03.12.2009Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2497
aktuell vorher 29.07.2009Artikel 2 Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
vom 26.05.2009 BGBl. I S. 1146
aktuell vorher 20.07.2007Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1383
aktuell vorher 21.04.2007Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2007 BGBl. I S. 522
aktuell vorher 19.12.2006Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2919
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 17.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2c AEG Zuordnung zum übergeordneten Netz (vom 29.03.2019)
... Öffentliche Betreiber der Schienenwege haben der nach § 5 Absatz 1a zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Zuordnung zum übergeordneten ... Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Behörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser ... die Zuordnung der Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz. (4) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Landesbehörde teilt bestandskräftige Entscheidungen über die ...
§ 4 AEG Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes (vom 29.12.2023)
... Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt. (7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der ...
§ 5a AEG Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden (vom 03.08.2023)
... Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist. ... können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung ... Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind. Ist der Verpflichtete Inhaber einer ... anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufstellen. (3) Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichtsbehörde hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber nur die ... nur die Befugnisse nach Absatz 2, Absatz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. Sie hat die nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2 sonst für das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde über ... im Inland instand halten, und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, den nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2 zuständigen Aufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der ... (7) (aufgehoben) (8) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen ...
§ 14a AEG Ausnahmen von der Versicherungspflicht (vom 01.07.2021)
... des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b kann für die in § 5 Absatz 1a Nummer 2 bezeichneten Eisenbahnen durch Landesrecht abgewichen ...
§ 14c AEG Nachweis- und Anzeigepflichten (vom 01.07.2021)
... und von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde nachzuweisen. Diese ist zuständige ...
§ 26 AEG Rechtsverordnungen (vom 03.08.2023)
... Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 , c) das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne ... c) das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11, ... des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11 , d) die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren ...
§ 38 AEG Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen (vom 29.12.2023)
... liegt, soweit nicht die beteiligten Länder bis dahin etwas anderes nach § 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. Satz 1 gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend.  ... aller regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist. (2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der bis zum 29. März 2019 geltenden Fassung bleiben bis zum 29. März 2020 wirksam. ... teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2. März 2017 vorzulegen. (5) ... Bis zum Ablauf des 6. Juni 2023 1. sind § 1 Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 8, § 5 Absatz 1 und 4a , § 5a Absatz 8 sowie § 12a Absatz 4 in der am 2. August 2023 geltenden Fassung weiter ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Eisenbahn-Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3435
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... im Rahmen der Eisenbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Absatz 1 AEG genannten Vor- schriften auf Grund eines Verdachts, einer Be- schwerde oder zum Zwecke ... und Überwachung einer benannten Stelle § 5 Absatz 1d Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AEG nach Zeitaufwand  ... und Überwachung einer bestimmten Stelle § 5 Absatz 1d Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AEG nach Zeitaufwand  ... und Überwachung einer Bewertungs- stelle § 5 Absatz 1d Satz 1 Nummer 2 AEG nach Zeitaufwand 1.14 Anerkennung und ... und Überwachung einer Zertifizierungs- stelle § 5 Absatz 1d Satz 1 Nummer 3 AEG nach Zeitaufwand Abschnitt ...

Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG)
Artikel 3 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2394; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 3 BEVVG Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes (vom 01.10.2021)
... dieses Amt über. (1a) Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Sicherheitsbehörde nach § 5 Absatz 1d Satz 2 und Absatz 1e Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes , die mit den Aufgaben der Eisenbahnsicherheit im Sinne des Rechts der Europäischen ...

Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077
§ 8 EPSV Beauftragung
... Eisenbahnen, Hersteller oder die nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörden beauftragen Prüfsachverständige schriftlich mit der ...

Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
§ 17 ERegG Umfang der Marktüberwachung (vom 18.06.2021)
... und der gesonderten Erhebungen im Einzelfall kann die Regulierungsbehörde bei den nach § 5 Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Genehmigungsbehörden vorliegende Informationen über die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... von Eisenbahnen im Rahmen der Eisen- bahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG ge- nannten Vorschriften auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
Artikel 1 8. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1d Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 2 8. EisenbRÄndG Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
...  „(1a) Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Sicherheitsbehörde nach § 5 Absatz 1e Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die mit den Aufgaben der Eisenbahnsicherheit ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2919
Artikel 1 1. AEGÄndG
... vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1d wird durch folgende Absätze ersetzt: „(1d) Dem Bund obliegt ... Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind." 3. Nach § 25 werden ... und die Eisenbahngenehmigungsbehörden dürfen der nach § 5 Abs. 1e zuständigen Behörde auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 20.03.2019 BGBl. I S. 347
Artikel 1 5. AEGÄndG
... Netz (1) Öffentliche Betreiber der Schienenwege haben der nach § 5 Absatz 1a zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Zuordnung zum übergeordneten ... 2b erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Behörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser ... die Zuordnung der Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz. (4) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Landesbehörde teilt bestandskräftige Entscheidungen über die ... „Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42)" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert: ... Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der bis zum 29. März 2019 geltenden Fassung bleiben bis zum 29. März 2020 wirksam. ...

Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 522
Artikel 1 5. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... außerhalb des jeweiligen Netzes des Regionalverkehrs verkehren." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1e wird durch folgende Absätze 1e bis 1h ... § 7d" eingefügt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a, 1b und 2" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1a, 1b, 1e, 1f und 2" ... 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a, 1b und 2" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1a, 1b, 1e, 1f und 2" ersetzt. c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a ...
Artikel 2 5. EisenbRÄndG Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
... § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: „7. nach Maßgabe des § 5 Abs. 1g des Allgemeinen Eisenbahngesetzes die fachliche Untersuchung von gefährlichen ...

Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754
Artikel 1 BefREÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ... a) Satz 1 wird folgt gefasst: „Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 1 BahnRVÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... „Nummer 1 Buchstabe f" durch die Angabe „Nummer 1f" ersetzt. 2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die ... Absatz 1wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 5 zuständigen Genehmigungsbehörde" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1a, ... „§ 5 zuständigen Genehmigungsbehörde" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird ...

Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
Artikel 1 AEGAnpG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... durch die Wörter „Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ... Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen ... Bis zum Ablauf des 6. Juni 2023 1. sind § 1 Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 8, § 5 Absatz 1 und 4a , § 5a Absatz 8 sowie § 12a Absatz 4 in der am 2. August 2023 geltenden Fassung weiter ...

Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
G. v. 26.05.2009 BGBl. I S. 1146
Artikel 2 EUEBahnAnpG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
...  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. 2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. des Rechts der Europäischen ... dem neuen Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt: „(8) Den nach § 5 Abs. 1a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden obliegt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben ...

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 3 VGenVBG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist." 15. In den §§ 2a und 5 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 5 Satz 2 , in § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 8 Satz 1, den ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 1 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (vom 17.12.2006)
... durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 werden jeweils ...

Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2085
Artikel 1 EUNeuOG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1f und 1g werden aufgehoben. ... Ereignisse" gestrichen. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach § 5 Abs. 1a, 1b, 1e, 1f und 2 " ersetzt durch die Wörter „nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2".  ... „nach § 5 Abs. 1a, 1b, 1e, 1f und 2" ersetzt durch die Wörter „nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2 ". d) Absatz 7 wird aufgehoben. 4. Nach § 5a werden die folgenden ...

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... die Wörter „und Werksbahnen" eingefügt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1e Nummer 4 wird die Angabe ... 13" durch die Angabe „§§ 10 bis 13" ersetzt. b) Nach § 5 Absatz 1i wird folgender Absatz 1j eingefügt: „(1j) Die Aufgaben und ... des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b kann für die in § 5 Absatz 1a Nummer 2 bezeichneten Eisenbahnen durch Landesrecht abgewichen werden.  ... von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 zuständigen Genehmigungsbehörde nachzuweisen. Diese ist zuständige Stelle nach ... haben den Nachweis über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2. März 2017 vorzulegen." d) ...

Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
Artikel 1 EsbPakEUUG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1d wird wie folgt ... Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 , c) das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne ... c) das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer ... des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11 ,". cc) In Nummer 12 werden die Wörter „Sicherheitsbescheinigung und ...

Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824
Artikel 1 9. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... der Länder als deren Verwaltungshelfer tätig." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:  ...

Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2497
Artikel 1 6. AEGuaÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ... 2 werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter „denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden," ersetzt. 3. § 7d wird ... Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Bescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Nummer 8 Buchstabe b, c) das Führen von Registern über erteilte ... c) das Führen von Registern über erteilte Bescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Nummer 8 Buchstabe b und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 ... 5 Absatz 1e Nummer 8 Buchstabe b und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Nummer 8 Buchstabe d, d) die Bestellung, Bestätigung und Prüfung ...

Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
Artikel 1 7. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... und Überwachungen auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt. (6) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den ... Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Nummer 2 nach ... können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur ... Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind." 5. In § 6 Absatz 8 und 9 ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... die Wörter „der Europäischen Eisenbahnagentur, der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes , einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG" ... d) In Absatz 6 werden die Wörter „der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes , einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG" ...

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 3 ESiVEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... und Überwachung einer Zertifi- zierungsstelle § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 3 AEG nach Zeitaufwand". b) Abschnitt 6 ...

Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.05.2016 BGBl. I S. 1225
Artikel 2 10. ERÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... und Über- wachung einer benann- ten Stelle § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AEG nach Zeitaufwand  ... und Über- wachung einer bestimm- ten Stelle § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AEG nach Zeitaufwand  ... und Über- wachung einer Bewer- tungsstelle § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 AEG nach Zeitaufwand  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1383, 2008 S. 416
Artikel 1 2. AEGÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (vom 20.07.2007)
... Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer ... und Über- wachung einer benann- ten Stelle § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AEG nach Zeitaufwand ... und Über- wachung einer bestimm- ten Stelle § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AEG nach Zeitaufwand ... und Über- wachung einer Bewer- tungsstelle § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 AEG nach Zeitaufwand  ... und Überwachung einer Zertifi- zierungsstelle § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 3 AEG nach Zeitaufwand Abschnitt 2 ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... von Eisenbahnen im Rahmen der Ei- senbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... von Eisenbahnen im Rahmen der Ei- senbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... von Eisenbahnen im Rahmen der Ei- senbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer ...

Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung (EBHaftPflV)
V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2101; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
§ 3 EBHaftPflV Nachweis- und Anzeigepflichten (vom 01.01.2008)
... vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen. Sie ist ...

Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV)
V. v. 09.06.2005 BGBl. I S. 1653; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305
§ 10 KonVEIV Benannte Stelle
... Die Benannte Stelle nach § 5 Abs. 1d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes hat 1. bei ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... von Eisenbahnen im Rahmen der Eisen- bahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG ge- nannten Vorschriften auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder ...