Ausführungsgesetz BGB
5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29.07.2010 (GBl. S. 555), in Kraft getreten am 14.08.2010.
§ 35Miteigentum nach Wohneinheiten
§ 36Weitergeltung des bisherigen Rechts
§ 37Überleitung des Stockwerkseigentums
§ 38Antragsrecht der Baurechtsbehörde
§ 39Inhalt des Antrags
§ 40Einleitungsverfügung des Gerichts
§ 41Gerichtliche Entscheidung
§ 42Rechtsmittel
§ 43Vertragliche Vereinbarungen
§ 44Kosten des Verfahrens
Neu Gesamtansicht