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§ 28 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)

G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 28 Anmeldefrist, Nachsichtgewährung



(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist,

1.
wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Entstehung;

2.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet worden ist, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105);

3.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam wird;

4.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a mit dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes.

Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird. Einer Anmeldung innerhalb der Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) nach dem 31. Juli 1945 auf die Ansprüche Teilleistungen gewährt hat.

(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.

(3) Ablehnende Entscheidungen der Anmeldestelle sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

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Zitierungen von § 28 Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 AKG Anmeldung
... verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27) fristgerecht (§ 28 ) angemeldet worden ...
§ 29 AKG Klagefrist
... ist. Dieses Gericht ist auch dann zuständig, wenn nur die Nachsichtgewährung nach § 28 Abs. 2 verlangt wird. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Sie ...
§ 102 AKG Ansprüche ausländischer und staatenloser Bürger
... genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, Leistungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit dem ...
§ 103 AKG Gerichtliche Verfahren für Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläubiger
... genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, bis zum Ablauf der in § 102 Abs. 1 bezeichneten Frist nur ... 1953 über deutsche Auslandsschulden fällt, 2. ob die in § 28 vorgesehene Frist gewahrt oder die dort bezeichneten Voraussetzungen für eine ... 3 noch nicht verlangt werden kann, entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des § 28 die Vorschrift des § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 VwZRNovG Änderung weiterer Vorschriften
... „vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)" gestrichen. (16) In § 28 Abs. 3 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...