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§ 1 - Auslandskostengesetz (AKostG)

G. v. 21.02.1978 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 40 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 27-6 Auswärtiger Dienst
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 bis 17 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317) werden von den Vertretungen des Bundes im Ausland (Auslandsvertretungen) und den Honorarkonsularbeamten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Für Amtshandlungen des Auswärtigen Amtes werden ebenfalls Kosten erhoben.

(3) Gebührenregelungen für Amtshandlungen im Ausland in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 
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Zitierungen von § 1 AKostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AKostG Auslagen (vom 01.08.2013)
... der Auslandsvertretungen und der Honorarkonsularbeamten, die im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 genannten Amtshandlungen entstehen, sind zu erstatten. (2) Für ... zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese ...
§ 8 AKostG Kosten der Amtshilfe
... geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet. (2) Nehmen die in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Stellen zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige ...