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§ 7 - Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung



Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.





 

Frühere Fassungen von § 7 AMPreisV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung
vom 09.10.2019 BGBl. I S. 1450
aktuell vorher 13.05.2017Artikel 6 GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG)
vom 04.05.2017 BGBl. I S. 1050
aktuellvor 13.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 AMPreisV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AMPreisV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMPreisV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AMPreisV Anwendungsbereich der Verordnung (vom 01.09.2020)
... für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7 ), 3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter ... die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7 ), 2. die Preisspannen der Tierärzte (§ 10). (3) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG)
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1050
Artikel 6 AMVSG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 oder Nr. 2" gestrichen. 3. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach ... 1 oder Nr. 2" gestrichen. 3. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung ...

Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1450
Artikel 2 ApBetrOuaÄndV Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... die Angabe „16 Cent" durch die Angabe „21 Cent" ersetzt. 2. In § 7 wird die Angabe „2,91 Euro" durch die Angabe „4,26 Euro" ...