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Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 78 im Titel AMPreisV

Ein Paragraph bzw. Artikel '78' wurde in diesem Titel 'AMPreisV' nicht gefunden! Es wurde zusätzlich eine Volltextsuche durchgeführt:

Treffer im Text:

Eingangsformel (1 Treffer)
... Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und dem ...

§ 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel (1 Treffer)
... nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt. (2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist ...

§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel (1 Treffer)
... 19,43 Euro bis 22,57 Euro 8,35 Euro, von 29,15 Euro bis 35,94 Euro 10,78 Euro. (5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben ...

§ 11 Preise in besonderen Fällen (1 Treffer)
... der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fällen des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den Länderabgabepreis ersetzt. Bei Abgabe von ...

Treffer in früheren Fassungen:

§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 27.07.2023
... 19,43 Euro bis 22,57 Euro 8,35 Euro, von 29,15 Euro bis 35,94 Euro 10,78 Euro. (5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder ...

§ 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 27.07.2023
... nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt. (2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist ...

§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 15.12.2021
... 19,43 Euro bis 22,57 Euro 8,35 Euro, von 29,15 Euro bis 35,94 Euro 10,78 Euro. (5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder ...

§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2020
... 19,43 Euro bis 22,57 Euro 8,35 Euro, von 29,15 Euro bis 35,94 Euro 10,78 Euro. (5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder ...

§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 11.05.2019
... 19,43 Euro bis 22,57 Euro 8,35 Euro, von 29,15 Euro bis 35,94 Euro 10,78 Euro. (5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder ...

§ 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 11.05.2019
... nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt. (2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist ...

§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.04.2014
... 19,43 Euro bis 22,57 Euro 8,35 Euro, von 29,15 Euro bis 35,94 Euro 10,78 Euro. (5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder ...

§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.08.2013
... 19,43 Euro bis 22,57 Euro 8,35 Euro, von 29,15 Euro bis 35,94 Euro 10,78 Euro. (5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder ...

§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2013
... 19,43 Euro bis 22,57 Euro 8,35 Euro, von 29,15 Euro bis 35,94 Euro 10,78 Euro. (5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder ...

§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2011
... 19,43 Euro bis 22,57 Euro 8,35 Euro, von 29,15 Euro bis 35,94 Euro 10,78 Euro. (5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder ...

§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.04.2007
... 19,43 Euro bis 22,57 Euro 8,35 Euro, von 29,15 Euro bis 35,94 Euro 10,78 Euro. (5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder ...

Titeltreffer:

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
V. v. 14.11.1980 BGBl. I S. 2147; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung (2. AMPreisVÄndV)
V. v. 17.09.2012 BGBl. I S. 2063

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