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§ 4 - Anteilzollgesetz (AZG)

G. v. 27.12.1960 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.08.1973 BGBl. I S. 940
Geltung ab 01.01.1961; FNA: 613-5-2 Zölle

§ 4



Der Anteilzoll kann auf Antrag des Veredelers erlassen, erstattet oder angerechnet werden, wenn das nach § 2 Abs. 1 abgefertigte und gekennzeichnete Zollgut oder Ersatzgut bei der zuständigen Zollstelle vorgeführt wird und diese die Kennzeichnung beseitigt.