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§ 6 - Anteilzollgesetz (AZG)

G. v. 27.12.1960 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.08.1973 BGBl. I S. 940
Geltung ab 01.01.1961; FNA: 613-5-2 Zölle

§ 6



(1) Zollvergütungen, die für Freigut bei der Ausfuhr oder Abfertigung zu einem Zollverkehr gewährt werden, sind für solche Waren zu kürzen, die von der Zollstelle auf Antrag als vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet und zu deren Herstellung Ausgangsstoffe verwendet worden sind, die Drittlandszollgut waren (§ 1).

(2) Der Kürzungsbetrag ist nach § 2 Abs. 2 zu bemessen. Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung für die Bemessung des Kürzungsbetrages Durchschnittssätze festsetzen.

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Zitierungen von § 6 AZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AZG
... sinngemäß anwendbar zu erklären auf Waren der in den §§ 1, 5 und 6 genannten Art, für die in den assoziierten überseeischen Ländern und ...