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§ 14 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen



(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

1.
Grundpersonalien,

2.
Lichtbild,

3.
Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,

4.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,

5.
Übermittlungssperren,

6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

7.
bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

(2) 1Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. 2Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll.



 
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Frühere Fassungen von § 14 AZR-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 1 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 AZR-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AZRG Suchvermerke (vom 26.11.2019)
... mitteilenden Stelle, deren Geschäftszeichen, das Datum der Mitteilung und die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 , 2. bei einem Suchvermerk nach Absatz 2 die Bezeichnung und Anschrift der mitteilenden ...
§ 10 AZRG Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung (vom 01.05.2023)
... ist der Zweck anzugeben, sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 bezieht. Die Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn ...
§ 22 AZRG Abruf im automatisierten Verfahren (vom 28.12.2022)
... der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, zum ...
§ 26 AZRG Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen (vom 01.11.2022)
... werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Artikel 1 AZRGÄndG Änderung des AZR-Gesetzes
... des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig." 10. In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern „An alle öffentlichen Stellen werden" die ... 17. In § 22 Absatz 4 werden nach den Wörtern „die Grunddaten nach § 14 Abs. 1" die Wörter „von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 4 EUAufhAsylRUG Änderung des AZR-Gesetzes
... bestellten Vertreters in leitender Stellung" eingefügt. 8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes
... durch die Wörter „übermittelten Daten und Dokumente" ersetzt. 10. § 14 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. die gegenwärtige Anschrift im ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes
... Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren." 8. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... 17. In § 26 Satz 1 werden nach der Angabe „ § 14 " die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2" eingefügt.  ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 47 2. DSAnpUG-EU Änderung des AZR-Gesetzes
... übermittelt werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der ...