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§ 11 - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 11 Abgeordnetenentschädigung



(1) 1Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes). 2Die Abgeordnetenentschädigung beträgt 10.083,47 Euro. 3Für die Anpassung der Entschädigung gilt das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren.

(2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des Monatsbetrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der Ausschüsse, der Untersuchungsausschüsse, der Enquete-Kommissionen sowie des Parlamentarischen Kontrollgremiums in Höhe von 15 vom Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.

(4) 1Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Juli angepasst. 2Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. 3Dieser veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschädigung in einer Bundestagsdrucksache.

(5) 1Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. 2Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die Entschädigung der letzte nach Absatz 4 ermittelte Betrag, bis der Deutsche Bundestag das Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert.



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Frühere Fassungen von § 11 AbgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.06.2020Artikel 2 Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2020
vom 27.05.2020 BGBl. I S. 1161
aktuell vorher 11.01.2017Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuell vorher 16.07.2014Artikel 1 Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
vom 11.07.2014 BGBl. I S. 906
aktuell vorher 27.08.2011Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und des Abgeordnetengesetzes
vom 23.08.2011 BGBl. I S. 1748
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
vom 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 AbgG Übergangsgeld (vom 16.07.2014)
... Das Übergangsgeld wird in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch 18 ...
§ 20 AbgG Höhe der Altersentschädigung (vom 24.10.2017)
... Altersentschädigung bemißt sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung ( § 11 Abs. 1 ). Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der ... für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 . Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 65 vom Hundert. ... Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 einschließlich der Amtszulage zugrunde gelegt. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt ...
§ 22 AbgG Gesundheitsschäden (vom 29.10.2008)
... nach § 20 richtet, mindestens jedoch 30 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 . Ist der Gesundheitsschaden infolge eines Unfalls eingetreten, so erhöht sich der ...
§ 24 AbgG Überbrückungsgeld für Hinterbliebene (vom 16.07.2014)
... ein Überbrückungsgeld in Höhe einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft ... von mehr als zwei Wahlperioden das Eineinhalbfache der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen ...
§ 25b AbgG Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen (vom 19.11.2020)
... der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 wird der der Berechnung der Altersentschädigung zugrunde liegende, bis zum 31. Dezember 2007 ...
§ 29 AbgG Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen (vom 19.11.2020)
... Hat ein Mitglied des Bundestages neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen ... aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 um 50 vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des Einkommens ... einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 um 80 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach ... 1 um 80 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 und 3 . Entsprechendes gilt in Höhe von 50 vom Hundert für Renten im Sinne des § ... der Parlamentarischen Staatssekretäre ruht neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Beruht ein Versorgungsanspruch ... 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. Entsprechendes gilt für ein Einkommen aus einem ... oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Versorgung aus einem ... Landes in Höhe des Betrages, um den diese Bezüge die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. (6) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen neben ... (8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absätze 3 bis 6 wird die Amtszulage nach § 11 Abs. 2 entsprechend berücksichtigt. (9) Die Verwendung im öffentlichen Dienst und ...
§ 31 AbgG Verzicht, Übertragbarkeit
... Verzicht auf die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünften Abschnitt mit Ausnahme des ... 12 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ist nur bis zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften ...
§ 32 AbgG Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften (vom 19.11.2020)
... Die in den §§ 11 , 12, 16, 27 und 28 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des ... (2) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind, und die Geldleistungen nach § 12 Abs. ... die Dauer von sechs Monaten. (8) Die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und die Geldleistungen nach § 12 Abs. 2 und den §§ 20 bis 27 werden monatlich im ...
§ 35 AbgG Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz
... nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes 4 vom Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1 bis zum Erreichen der Höchstaltersentschädigung gewährt werden. § 29 ...
§ 35a AbgG Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz (vom 16.07.2014)
... 5 gilt entsprechend. (2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag. Für das ... Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt. (3) Bei der Anwendung des § 29 auf ... Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 ...
§ 35b AbgG Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz (vom 16.07.2014)
... gelten entsprechend. (2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein gesonderter fiktiver Bemessungsbetrag. Dieser ... Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt. (3) Bei der Berechnung von ... Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 ... Grundlage des fiktiven Berechnungsbetrages nach Absatz 2 und der Entschädigung nach § 11 errechnet ...
§ 38 AbgG Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
... daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft 5 vom Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1 gezahlt werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ...
§ 44a AbgG Unabhängigkeit des Mandats (vom 19.10.2021)
... vorgesehen ist, die monatlich 10 vom Hundert der monatlichen Entschädigung nach § 11 Absatz 1 nicht übersteigt, oder politische Ämter. Vereinbarungen, durch die das ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
B. v. 23.07.1987 BGBl. I S. 1757; zuletzt geändert durch B. v. 23.10.2002 BGBl. I S. 4208
 
Zitat in folgenden Normen

Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
§ 9 EuAbgG Entschädigung (vom 16.07.2014)
... Gesetzes entscheidet, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1, 3 und 4 des ...
§ 10b EuAbgG Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen (vom 16.07.2014)
... nach diesem Gesetz ruhen neben einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes. § 29 Abs. 3 bis 9 des Abgeordnetengesetzes findet ...

Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020
Artikel 1 G. v. 27.05.2020 BGBl. I S. 1161
§ 1 AbgAnpAusG Aussetzung für Mitglieder des Bundestages
... Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt. (2) § 11 Absatz 4 und 5 des ... § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausgesetzt. (2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes bleiben darüber hinaus ...

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 23 PflegeVG Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes
... vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), werden wie folgt geändert: 1. Nach § 11 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes wird folgender Absatz angefügt: „(3) Der ... nach Satz 1 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 11 in Verbindung mit § 27 des Abgeordnetengesetzes gewährten Zuschüsse vom 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2020
G. v. 27.05.2020 BGBl. I S. 1161
Artikel 2 AbgAnpAusGEG 2020 Änderung des Abgeordnetengesetzes
... § 11 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel ...

Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
Artikel 1 30. AbgGuaÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... 2011 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Abgeordnetenentschädigung  ... wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Abgeordnetenentschädigung (1) Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds ... „Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt." 13. § 35b Absatz 2 wird wie folgt ... „Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt." 14. Nach § 35b wird folgender § 35c ...

Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und des Abgeordnetengesetzes
G. v. 23.08.2011 BGBl. I S. 1748, 3141
Artikel 2 PartGuaÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Abgeordnetenentschädigung ...

Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Artikel 1 TraBTAG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... vorgesehen ist, die monatlich 10 vom Hundert der monatlichen Entschädigung nach § 11 Absatz 1 nicht übersteigt, oder politische Ämter. Vereinbarungen, durch die das Mitglied des ...

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
Artikel 1 27. AbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 3007), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine ... jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:  ... über die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1. Gleichzeitig bestimmt er unter Anwendung des nach Satz 1 beschlossenen ... Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein gesonderter fiktiver Bemessungsbetrag. Dieser fiktive ... Gesetz wird in den Fällen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2 ... Grundlage des fiktiven Berechnungsbetrages nach Absatz 2 und der Entschädigung nach § 11 errechnet wird."  ...