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§ 46 - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 46 Rechtsanwälte



(1) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von 1.000 Euro übersteigt.

(2) 1Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von 1.000 Euro übersteigt. 2§ 44a Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.





 

Frühere Fassungen von § 46 AbgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.10.2021Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
vom 08.10.2021 BGBl. I S. 4650

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791
13. AbgGBek Besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
... § 46 des Abgeordnetengesetzes ) Die besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ... besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 46 des Abgeordnetengesetzes gilt auch, wenn die Vertretung nicht durch das Mitglied des Bundestages persönlich, sondern ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Artikel 1 TraBTAG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen. § 46 Rechtsanwälte (1) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt gerichtlich oder ... Elfte Abschnitt wird der Zwölfte Abschnitt. 6. Die bisherigen §§ 45 bis 50 werden die §§ 53 bis 58. 7. Der bisherige § 51 wird § 59 und ... wird § 62 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 46 " durch die Angabe „§ 54" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die ... „§ 58 Absatz 3" ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „ § 46 " durch die Angabe „§ 54" ...