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§ 2 - Abwasserverordnung (AbwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2004 BGBl. I S. 1108, 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 753-1-5 Wasserwirtschaft
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.
Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;

2.
Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden;

3.
qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;

4.
produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert (z. B. m³/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht, soweit sich nicht aus dem jeweiligen Anhang etwas anderes ergibt;

5.
Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;

6.
Vermischung die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft;

7.
Parameter eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage 1 aufgeführt ist;

8.
Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieser Verordnung ergibt;

9.
betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben;

10.
Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind;

11.
Jahresbericht eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen zur Abwassersituation des Betriebes sowie eine Zusammenfassung und Auswertung der innerhalb eines Jahres fortlaufend dokumentierten Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind.



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Frühere Fassungen von § 2 AbwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 66
aktuell vorher 09.06.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
vom 01.06.2016 BGBl. I S. 1290
aktuellvor 09.06.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AbwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 AbwV (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5) Inhalt betrieblicher Dokumentationen (vom 09.06.2016)
... werden können. Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters nach § 2 Nummer 9 der Abwasserverordnung sind in der Regel: a) allgemeine Angaben zum Betrieb, ... vorzunehmen. 2. Betriebstagebuch Inhalte des Betriebstagebuches nach § 2 Nummer 10 der Abwasserverordnung sind in der Regel: a) Angabe des prozessbezogenen ... der Abwasserverordnung. 3. Jahresbericht Der Jahresbericht nach § 2 Nummer 11 der Abwasserverordnung kann als eine Zusammenfassung und Auswertung des ...
Anhang 35 AbwV Chipherstellung (vom 28.01.2022)
... von mindestens 80 Prozent nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen. (3) Abweichend von § 2 Nummer 5 ist der Ort des Anfalls des Abwassers der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 87
Artikel 1 11. AbwVÄndV Änderung der Abwasserverordnung
... von mindestens 80 Prozent nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen. (3) Abweichend von § 2 Nummer 5 ist der Ort des Anfalls des Abwassers der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1290
Artikel 1 7. AbwVuaÄndV Änderung der Abwasserverordnung
... die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Anlage" ... werden können. Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters nach § 2 Nummer 9 der Abwasserverordnung sind in der Regel: a) allgemeine Angaben zum Betrieb, ... 2. Betriebstagebuch Inhalte des Betriebstagebuches nach § 2 Nummer 10 der Abwasserverordnung sind in der Regel: a) Angabe des prozessbezogenen ... der Abwasserverordnung. 3. Jahresbericht Der Jahresbericht nach § 2 Nummer 11 der Abwasserverordnung kann als eine Zusammenfassung und Auswertung des ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 66
Artikel 1 12. AbwVÄndV
... 2022 (BGBl. I S. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 01. In § 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „bezieht" die Wörter „, soweit sich nicht aus dem ...