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§ 15e - Altersteilzeitgesetz (AltTZG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1078; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 16 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 810-36 Arbeitsförderung
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§ 15e Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit



Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 17. November 2000 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil die Voraussetzungen nach § 236a Satz 5 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

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