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Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 269 im Titel ArbGG

Ein Paragraph bzw. Artikel '269' wurde in diesem Titel 'ArbGG' nicht gefunden! Es wurde zusätzlich eine Volltextsuche durchgeführt:

Treffer im Text:

§ 54 Güteverfahren (1 Treffer)
... nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. (6) Der Vorsitzende kann die ...

Treffer in früheren Fassungen:

§ 54 Güteverfahren (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2018
... nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. (6) Der Vorsitzende kann die ...

§ 54 Güteverfahren (1 Treffer), Fassung gültig bis 26.07.2012
... Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend ...

Titeltreffer:

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

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