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§ 2 - COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung (AusglZAV)

§ 2 Änderungen des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes



(1) Die Frist für die Erhebung des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis einschließlich 30. September 2020 verlängert.

(2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt der Zuschlag 100 Euro, wenn voll- oder teilstationär behandelte Patientinnen oder Patienten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind.

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