Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)

§ 3 Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge



(1) Ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG darf im Inland nur gebraucht werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden gedeckt sind

1.
durch eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1,

2.
durch eine Haftpflichtversicherung, die ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums vorgeschrieben hat

a)
im Falle eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG oder

b)
im Falle eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort in einem Drittstaat nach Artikel 7 der Richtlinie 2009/103/EG oder

3.
durch eine sonstige ausländische Haftpflichtversicherung, wenn auch eine Schadenregulierung durch die jeweiligen nationalen Versicherungsbüros in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 9 Absatz 1 gewährleistet ist.

(2) Ein Fahrzeug, das kein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG ist, oder ein Fahrzeug, das gemäß Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/103/EG in demjenigen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem es seinen gewöhnlichen Standort hat, von der Versicherungspflicht befreit ist, darf im Inland nur gebraucht werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden gedeckt sind

1.
durch eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1,

2.
durch eine Haftpflichtversicherung aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn der Versicherungsvertrag auch die Schäden, die sich im Inland ereignen, nach den hier jeweils geltenden Vorschriften über die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge deckt, oder

3.
durch eine ausländische Haftpflichtversicherung, wenn auch eine Schadenregulierung durch das Deutsche Büro Grüne Karte für Schadensfälle im Inland gemäß § 9 Absatz 2 gewährleistet ist.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität im Inland, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen nur zulässig, wenn

1.
für das Fahrzeug eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1 besteht und dieser Gebrauch des Fahrzeugs nicht im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheiten verletzt,

2.
dieser Gebrauch des Fahrzeugs von einer Versicherung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 gedeckt ist oder

3.
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.

(4) Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 unzulässigen Gebrauch zu gestatten.



 

Zitierungen von § 3 AuslPflVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AuslPflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslPflVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AuslPflVG Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge
... § 3 ist nicht anzuwenden 1. auf ein Fahrzeug, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 der ...
§ 8 AuslPflVG Ausländische Versicherungen
... Versicherer einer in § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten ausländischen Versicherung hat bei ... Versicherer einer in § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten ausländischen Versicherung hat bei Schadensfällen im Inland, unbeschadet ...
§ 9 AuslPflVG Gewährleistung der Schadenregulierung
... Versicherungsbüros aller Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ist im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 gewährleistet, wenn durch das nationale Versicherungsbüro eines jeden Staates des ... Schadensfälle im Inland durch das Deutsche Büro Grüne Karte ist im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 gewährleistet, wenn durch das Deutsche Büro Grüne Karte durch Abkommen mit den ...
§ 12 AuslPflVG Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises
... Fahrer hat bei Gebrauch des Fahrzeugs im Inland einen Nachweis über den hierbei nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderlichen Versicherungsschutz (Versicherungsnachweis) mitzuführen. Der Fahrer ...
§ 16 AuslPflVG Verordnungsermächtigungen
... Ausnahmen genehmigen 1. von dem Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge ( § 3 ), 2. von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des ...
§ 18 AuslPflVG Strafvorschriften
... Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder 2. entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch ... 1. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder 2. entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch gestattet. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflichtversicherungsgesetz
neugefasst durch B. v. 05.04.1965 BGBl. I S. 213; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 30 PflVG Strafvorschriften (vom 17.04.2024)
... und nicht seinen gewöhnlichen Standort im Inland hat, 1. ein den Anforderungen des § 3 Absatz 1, 2 oder 3 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes genügender Versicherungsschutz besteht oder 2. die Schadenregulierung nach § ...

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 115 VVG Direktanspruch (vom 17.04.2024)
... zur Erfüllung einer nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes oder nach § 3 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes bestehenden Versicherungspflicht handelt oder 2. wenn über das Vermögen des ...

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 116 SGB X Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige (vom 17.04.2024)
... ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes oder § 3 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 1 AuslPflVNOG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... nicht seinen gewöhnlichen Standort im Inland hat, 1. ein den Anforderungen des § 3 Absatz 1, 2 oder 3 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes genügender Versicherungsschutz besteht oder 2. die Schadenregulierung nach § ...
Artikel 4 AuslPflVNOG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... durch die Wörter „§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes oder nach § 3 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes " ersetzt. 3. § 210 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 7 AuslPflVNOG Folgeänderungen
... durch die Wörter „§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes oder § 3 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes " ersetzt. (4) § 64 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des ...