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§ 3 - Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)

Artikel 1 V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2018 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 96-1-38 Luftverkehr
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§ 3 Bodenabfertigungsdienste



(1) Der Flugplatzunternehmer hat Selbstabfertigern und Dienstleistern die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen.

(2) 1Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten, den Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Postabfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen dem Flugplatz und dem Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft, ergibt sich die Anzahl der im einzelnen berechtigten Selbstabfertiger und Dienstleister aus der Anlage 5. 2Fehlt für einen Flugplatz eine solche zahlenmäßige oder sonstige Festlegung aufgrund dieser Verordnung, ist auf diesem Flugplatz jeweils nicht weniger als zwei Selbstabfertigern und nicht weniger als zwei Dienstleistern die Erbringung der in Satz 1 aufgeführten Bodenabfertigungsdienste zu ermöglichen.

(3) Spätestens zum 1. Januar 2001 ist die Erbringung der in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste wenigstens einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder durch den Flugplatzunternehmer, noch durch einen Nutzer, der mehr als 25 vom Hundert der auf dem Flugplatz registrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch eine Stelle beherrscht wird, die diesen Flugplatzunternehmer oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird.

(4) 1Falls besondere Platz- oder Kapazitätsgründe, insbesondere im Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flächen auf einem Flugplatz, es erfordern, kann die Abfertigung bei den in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdiensten einem einzigen Dienstleister vorbehalten werden. 2Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch eine Selbstabfertigung untersagt oder einem einzigen Nutzer vorbehalten werden.

(5) Für andere als die in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste kann bei Vorliegen der in Absatz 4 Satz 1 genannten Gründe die Zahl der Selbstabfertiger und Dienstleister auf nicht weniger als zwei beschränkt werden.

(6) Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 1 sind auf zwei Jahre zu befristen, Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 2 und nach Absatz 5 auf drei Jahre.

(7) Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 1 können einmalig um weitere zwei Jahre, Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 2 und nach Absatz 5 um jeweils drei Jahre verlängert werden.

(8) Die in Absatz 3 getroffenen Regelungen können bis zum 31. Dezember 2002 ausgesetzt werden.

(9) 1Beschränkungen nach den Absätzen 4 und 5, deren Verlängerung nach Absatz 7 sowie eine Aussetzung nach Absatz 8 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission. 2Die Zustimmung wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Beschränkung und in den Fällen des Absatzes 8 bis spätestens zum 1. Juli 2000 beantragt. 3Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Luftfahrtbehörde die hierfür erforderlichen Unterlagen und Begründungen rechtzeitig zu übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 3 BADV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 574 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 537 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BADV Anwendungsbereich
... für die Selbstabfertigung gelten ab dem 1. Januar 1998, und zwar, soweit es um die in § 3 Abs. 2 nicht genannten Bodenabfertigungsdienste geht, für jeden Flugplatz unabhängig vom ... für jeden Flugplatz unabhängig vom Verkehrsaufkommen und, soweit es um die in § 3 Abs. 2 genannten Bodenabfertigungsdienste geht, für solche Flugplätze, die jährlich ...
§ 7 BADV Auswahl der Dienstleister und der Selbstabfertiger (vom 18.05.2011)
... In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der ... (2) Der Flugplatzunternehmer kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz ... direkt oder indirekt beherrscht wird. (3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind die Selbstabfertiger nach sachgerechten, objektiven, transparenten und ...
§ 8 BADV Anforderungskriterien (vom 23.03.2006)
... (Anlage 3) zu erfüllen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind diese Anforderungen Bestandteil der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens nach ...
Anlage 2 BADV (zu § 7) Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (vom 08.09.2015)
... sind und eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen ist (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5). Sie kann darüber hinaus dann zugrunde gelegt werden, wenn wegen ... Auswahl unter den interessierten Selbstabfertigern zu treffen ist (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5). (2) Die Verfahren nach dieser Auswahl-Richtlinie müssen ...
Anlage 5 BADV (zu § 3 Abs. 2) (vom 20.12.2018)
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... Dienstleis- ter bei der Bodenabfertigung (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 BADV ) einschließlich Auslagen für Gutachten a) bei ... Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV ) einschließlich Auslagen für Gut- achten a) bei ... der Genehmigung gemäß Nr. 19 (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV ) einschließlich Auslagen für Gut- achten a) bei ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... ter bei der Bodenabfertigung (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten   a) ... auf nicht weniger als zwei (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gut- achten ... der Genehmigung gemäß Nr. 19 (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gut- achten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 537 9. ZustAnpV Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
...  In § 3 Abs. 9 Satz 2 und 3, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 2 und in der Überschrift ...

Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
Artikel 5 LuftVOuaÄndV Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
... Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
V. v. 10.05.2011 BGBl. I S. 820
Artikel 1 4. BADVÄndV
... Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen." 3. Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In den Bestimmungen zum Flughafen Dresden ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 574 10. ZustAnpV Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
...  In § 3 Absatz 9 Satz 2 und 3, § 12 Absatz 1 und 3, § 13 Absatz 1 und 2 und in der ...