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§ 19 - Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.10.1992 BGBl. I S. 1782; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 3 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7620-1 Notenbanken
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§ 19 Geschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern



Die Deutsche Bundesbank darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern unbeschadet des Kapitels IV der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (BGBl. 1992 II S. 1251, 1297) folgende Geschäfte betreiben:

1.
Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie am offenen Markt Forderungen, börsengängige Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen oder verkaufen; bei Pfändern ist die Bank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter oder durch eine zu Versteigerungen befugte Person zu versteigern oder, wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsen- oder Marktpreis hat, durch eine der vorgenannten Personen oder einen Handelsmakler zum laufenden Preis zu verkaufen und sich aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu befriedigen oder sich den verpfändeten Gegenstand anzueignen, wobei die Ansprüche der Bank in Höhe des Börsen- oder Marktpreises erlöschen; diese Rechte stehen der Bank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber der Insolvenzmasse des Schuldners sowie auch im Falle einer vorhergehenden Sicherungsmaßnahme gegen den Schuldner zu; sie gelten auch, wenn die Bank die Verwertung für ein anderes Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken vornimmt;

2.
Giroeinlagen und andere Einlagen annehmen;

3.
Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des Stimmrechts aus den von ihr verwahrten oder verwalteten Wertpapieren ist der Bank untersagt;

4.
Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten, soweit nicht die Bank für die Gutschrift des Gegenwertes für Schecks, Lastschriften und Anweisungen etwas anderes bestimmt;

5.
andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung ausführen;

6.
auf eine andere Währung als Euro lautende Zahlungsmittel einschließlich Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen;

7.
alle Bankgeschäfte im Verkehr mit dem Ausland vornehmen.



 

Zitierungen von § 19 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BBankG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBankG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BBankG Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen
... des Bundes, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf eines Tages ...
§ 22 BBankG Geschäfte mit jedermann
... Bundesbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte ...
§ 25 BBankG Andere Geschäfte
... Deutsche Bundesbank soll andere als die in den §§ 19 , 20, 22 und 23 oder auf der Grundlage der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 12 DNeuG Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
... Vorschriften des Bundesbeamtenrechts abgewichen wird: a) von den §§ 19 , 22 Abs. 6, § 28 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2, § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 100 ...