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§ 12 - Bundesberggesetz (BBergG)

G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 750-15 Bergbau
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§ 12 Versagung der Bewilligung



(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,

2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,

3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,

4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.



 

Zitierungen von § 12 BBergG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BBergG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBergG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BBergG Vorrang
... einer Erlaubnis oder Bewilligung, bei denen Versagungsgründe nach § 11 oder § 12 nicht gegeben sind, der Antrag den Vorrang, in dem das Arbeitsprogramm zusammen mit der ... die sonstigen bergbaulichen Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen. § 12 Abs. 2 bleibt ...
§ 16 BBergG Form, Inhalt und Nebenbestimmungen
... Technik erfüllbar sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist. (4) Die Erlaubnis ...
§ 22 BBergG Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung
... eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder 2. bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des ... Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform. (2) Mit ... in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen
G. v. 15.04.1996 BGBl. I S. 602
§ 2 BodSchVereinhG
... Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht. (3) ...

Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 12 StandAG Erkundung; Verhältnis zur Raumordnung
... Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48 und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberggesetzes entsprechend ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
§ 12 StandAG Erkundung (vom 30.07.2016)
... und sie zu bewerten. (2) Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48 und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberggesetzes in der Fassung der ...