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§ 28 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten



(1) 1Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,

2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,

3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,

4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

2Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. 3Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. 4Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:

1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),

2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) 1Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 2Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. 3Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. 4Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 5Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und

2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.

2Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 3Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. 2Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,

2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,

4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und

5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nr. 1 angerechnet.





 

Frühere Fassungen von § 28 Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 33 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 01.01.2016 (10.01.2017)Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 1 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 15.03.2012 BGBl. I S. 462
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 01.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BBesG Bemessung des Grundgehaltes (vom 01.01.2016)
... Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats ... ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate ...
§ 28 BBesG Berücksichtigungsfähige Zeiten (vom 01.01.2020)
... in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden. (6) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten ...
§ 30 BBesG Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten (vom 01.01.2016)
... § 28 Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für ...
§ 32b BBesG Berücksichtigungsfähige Zeiten (vom 01.01.2016)
... (2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 5 nicht ...
§ 38 BBesG Bemessung des Grundgehaltes (vom 01.01.2020)
... Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R. (3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. (4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
 
Zitat in folgenden Normen

Abgeordnetengesetz (AbgG)
neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
§ 7 AbgG Dienstzeiten im öffentlichen Dienst (vom 12.02.2009)
... Bundesbeamten in den Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung ergibt. (2) Wird der Beamte ...

Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)
Artikel 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 221, 462; zuletzt geändert durch Artikel 69 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 3 BesÜG Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A (vom 01.01.2016)
... ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 28 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder ... nach § 28 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung ...

Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
IV. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und ergänzender Bestimmungen
... den dienstlichen Wohnsitz anzuweisen, 3. nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich ...

Dienstjubiläumsverordnung (DJubV)
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
§ 3 DJubV Berücksichtigungsfähige Zeiten (vom 01.01.2016)
... Körperschaft eines Landes, 4. Zeiten geleisteter Dienste nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, 5. Zeiten eines Urlaubs ohne ... Geschwistern und Kindern der Dienstjubilarin oder des Dienstjubilars entsprechend § 28 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn eine ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 387 SGB III Personal der Bundesagentur (vom 25.10.2013)
... Beamtinnen und Beamten ist ruhegehaltfähig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlaubung als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... überwiegen." 14. § 26 wird aufgehoben. 15. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch ...

Dienstrechtsanpassungsgesetz BA (DRAnpGBA)
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1457
Artikel 1 DRAnpGBA Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Satz 1 beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist ruhegehaltfähig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlaubung als ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... A" gestrichen. 18. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst: „§ 27 Bemessung des Grundgehaltes (1) ... dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28 Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes ... ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.  ... Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4. § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden ... kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden. (3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung ... 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind" durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für" ... von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind" durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für" ersetzt und die Wörter „nicht zu ... oder einer anderen statusrechtlichen Änderung. (3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § ... und 30 sind entsprechend anzuwenden. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen ...
Artikel 12a DNeuG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... in den Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
...  1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des ... Angabe „§ 28 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. 2. § 11 wird ... ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 ... „§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt. 3. In § 389 Abs. 8 wird ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 33 SchriftVG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
...  In § 28 Absatz 5 Nummer 2 , § 43b Absatz 2 Satz 4 sowie § 79 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 6 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... geregelt." 2. In § 28 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „bis" durch das Wort „und" ersetzt.  ...

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 2 BPflRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
...  3. In § 69a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 28 Absatz 7" die Wörter „oder § 30a Absatz 7" eingefügt. 4. ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 1 BBeamtGewG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... bei einer Ernennung nach diesem Monat werden Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 wie Erfahrungszeiten anerkannt." ersetzt. 6. § 28 wird wie ... nach § 28 Absatz 1 Satz 2 wie Erfahrungszeiten anerkannt." ersetzt. 6. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... März 2012 ist unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 auf Antrag die Stufe neu festzusetzen. Der Antrag kann bis zum Ablauf des 31. ... für ehemalige Soldaten (1) Bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei ehemaligen Berufssoldaten und bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, ... Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 und 4 auf die gesamte Dienstzeit ergibt. Im Übrigen bleibt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unberührt. (2) Absatz 1 gilt auch für ehemalige ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Beförderungsämter § 27 Bemessung des Grundgehaltes § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten § 29 Öffentlich-rechtliche ... durch das Wort „Bundesbesoldungsordnung" ersetzt. 15. In § 28 Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz eingefügt: „Derselbe Zeitraum kann ... (2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 2 nicht verzögert." 19. § 33 wird wie ...

Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... Mannschaften jeweils drei Jahre." bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 28 Absatz 5" ersetzt. c) Absatz 4 ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 28 Absatz 5" ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Die Absätze 5 ... 9 und in Satz 2 werden die Wörter „oder Absatz 4" gestrichen. 5. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 5" ersetzt. 6. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 1" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 7. ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 1" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 7. In § 32a Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und ... 6 Satz 1 und 2" ersetzt. 8. In § 32b Absatz 2 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 28 Absatz 5" ersetzt. 9. In § ... § 32b Absatz 2 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 28 Absatz 5" ersetzt. 9. In § 33 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Satz 1 wird ... ersetzt. 10. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 11. § 40 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851; aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Eingangsformel BAFzAZustAnO
... Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), - § 12 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2 und § 28 Absatz 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), von denen § 28 Absatz ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), von denen § 28 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ...

Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)
neugefasst durch B. v. 13.03.1990 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
§ 3 JubV (vom 01.07.2009)
... öffentlichen Belangen dient, oder für Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. (3) Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet ...

Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)
neugefasst durch B. v. 27.11.1997 BGBl. I S. 2764; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 2 2. BesÜV Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte
... des Besoldungsdienstalters sind für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium ...