Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018. Zur alten Fassung von § 10 BDSG.

Bundesdatenschutzgesetz

   Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 21)   
   Kapitel 4 - Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§§ 8 - 16)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 10
Unabhängigkeit

(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. 2Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Rechtsprechung zu § 10 BDSG

5 Entscheidungen zu § 10 BDSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 10 BDSG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
          § 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
        Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          § 12 (Amtsverhältnis)
    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Befugnisse des Bundeskriminalamtes
        Zentralstelle
          § 10 (Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich)
          § 11 (Polizeiliches Informationssystem)
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