Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018. Zur alten Fassung von § 15 BDSG.

Bundesdatenschutzgesetz

   Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 21)   
   Kapitel 4 - Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§§ 8 - 16)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 15
Tätigkeitsbericht

1Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 679/2016, enthalten kann. 2Die oder der Bundesbeauftragte übermittelt den Bericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.

Rechtsprechung zu § 15 BDSG

7 Entscheidungen zu § 15 BDSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 15 BDSG verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
          § 32h (Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung)
Was ist das?

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