Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018. Zur alten Fassung von § 36 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz
Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (§§ 22 - 44) |
Kapitel 2 - Rechte der betroffenen Person (§§ 32 - 37) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BDSG/__paste_norm__.html)
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Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
§ 32Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
§ 33Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
§ 34Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 35Recht auf Löschung
§ 36Widerspruchsrecht
§ 37Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
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Rechtsprechung zu § 36 BDSG
3 Entscheidungen zu § 36 BDSG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2024 - II ZB 7/23
Die GmbH im Handelsregister - und das Geburtsdatum des Geschäftsführers
- BGH, 23.01.2024 - II ZB 8/23
Kommanditist hat keinen Anspruch auf Löschung von Wohnort und Geburtsdatum aus ...
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21
Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei ...