Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018.

Bundesdatenschutzgesetz

   Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84)   
   Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 48 - 54)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ BDSG (https://dejure.org/gesetze/BDSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BDSG
__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BDSG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 52
Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.

Rechtsprechung zu § 52 BDSG

Entscheidung zu § 52 BDSG in unserer Datenbank:

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