Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
Untertitel 6 - Beendigung der Vormundschaft (§§ 1882 - 1895) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. 2Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
(2) Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu imstande ist, über das von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 1858- § 1881 (weggefallen)
§ 1882Wegfall der Voraussetzungen
§ 1883(weggefallen)
§ 1884Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
§ 1885(weggefallen)
§ 1886Entlassung des Einzelvormunds
§ 1887Entlassung des Jugendamts oder Vereins
§ 1888Entlassung von Beamten und Religionsdienern
§ 1889Entlassung auf eigenen Antrag
§ 1890Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
§ 1891Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1892Rechnungsprüfung und -anerkennung
§ 1893Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
§ 1894Anzeige bei Tod des Vormunds
§ 1895Amtsende des Gegenvormunds
Rechtsprechung zu § 1891 BGB
2 Entscheidungen zu § 1891 BGB in unserer Datenbank:
- RG, 30.09.1909 - IV 621/08
Eheliches Güterrecht; Auskunftpflicht des Ehemannes.
- BayObLG, 16.03.1962 - BReg. 1 Z 201/61
Wirksamkeit der Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe; ...
§ 1891 BGB in Nachschlagewerken
- § 1891 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Gegenbetreuer
Schlusstätigkeiten
Querverweise
Auf § 1891 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i (Entsprechend anwendbare Vorschriften)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 56 (Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft)