Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
Untertitel 2 - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 - 361) |
§ 356
Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
(1) 1Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. 2Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt
(3) 1Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. 2Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. 3Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:
1. | bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, | ||
2. | bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn | ||
a) | der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, | ||
b) | der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, | ||
c) | der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und | ||
d) | der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2022 | Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften | 15.07.2022 | |
28.05.2022 | Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | 10.08.2021 | |
21.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften | 11.03.2016 | |
13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 356 BGB
350 Entscheidungen zu § 356 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 30.06.2016 - 6 U 732/16
Widerrufsrecht bei Abonnementverträgen über digitale Inhalte
- BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22
Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 31.01.2022 - 17 U 6087/21
Gesetzlichkeitsfiktion bei Fernabsatzvertrag auch bei veränderter Verwendung des ...
- OLG München, 31.01.2022 - 17 U 6087/21
- BGH, 06.05.2021 - III ZR 169/20
Rückzahlungsansprüche nach Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags
Zum selben Verfahren:
- LG Aachen, 23.10.2019 - 8 O 332/18
Rückzahlung der Vergütung aus einem Partnervermittlungsvertrag
- OLG Köln, 25.06.2020 - 21 U 107/19
Partnervermittlungsvertrag - Widerruf und Kündigung
- LG Aachen, 23.10.2019 - 8 O 332/18
- LG Frankfurt/Main, 02.04.2024 - 31 O 78/23
Rückzahlung geleisteter Architektenvergütung
- LG Paderborn, 03.01.2024 - 3 O 240/23
- LG Neuruppin, 19.12.2023 - 1 O 119/23
Montage von PV-Anlage nebst Batterieeinbau ist kein Verbraucherbauvertrag!
- BGH, 26.11.2020 - I ZR 169/19
Grundstücksmaklervertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von ...
Querverweise
Auf § 356 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Fernunterrichtsvertrag
- § 4 (Widerrufsrecht des Teilnehmers)