Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
Rechtsprechung zu § 367 BGB
717 Entscheidungen zu § 367 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.06.2016 - VII ZB 58/15
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Zulässigkeit der ...
- BGH, 17.02.2011 - IX ZR 83/10
Insolvenz des Darlehensnehmers: Tilgungsreihenfolge bei der Verwertung von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kassel, 02.05.2008 - 8 O 734/07
Insolvenz: Reihenfolge der Verrechnung eines im Rahmen der abgesonderten ...
- OLG Frankfurt, 23.04.2010 - 25 U 58/08
Insolvenz des Darlehensnehmers: Tilgungsreihenfolge bei der Anrechnung des ...
- LG Kassel, 02.05.2008 - 8 O 734/07
- BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 499/17
Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge
- BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21
Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 11.02.2021 - 5 Sa 1125/20
Abhängigkeit des Zusatzurlaubs vom gesetzlichen Urlaub; Abgeltung tariflichen ...
- LAG Hamm, 11.02.2021 - 5 Sa 1125/20
- KG, 27.11.2007 - 1 VA 14/06
Hinterlegung: Annahmeverzug des Gläubigers
- OLG Frankfurt, 13.07.2020 - 26 Sch 18/19
Zulässigkeit einer Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ...
- OLG Hamm, 24.06.2015 - 30 U 155/14
Erlöschen des Anspruchs auf Nebenkostenvorauszahlung durch Eintritt der ...
Querverweise
Auf § 367 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 396 (Mehrheit von Forderungen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)
Redaktionelle Querverweise zu § 367 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 4 I, 2. HS (Wertberechnung; Nebenforderungen)