Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371)   
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Textdarstellung

  

§ 367
Anrechnung auf Zinsen und Kosten

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

Rechtsprechung zu § 367 BGB

717 Entscheidungen zu § 367 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 367 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Aufrechnung
            § 396 (Mehrheit von Forderungen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)

Redaktionelle Querverweise zu § 367 BGB:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
            § 4 I, 2. HS (Wertberechnung; Nebenforderungen)
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