Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 91
Vertretbare Sachen

Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

Rechtsprechung zu § 91 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 91 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Sachdarlehensvertrag
            § 607 I (Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Bauträgervertrag
              § 651 S. 2 (weggefallen)
          Verwahrung
            § 700 I 2 (Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag)
          Gesellschaft
            Rechtsfähige Gesellschaft
              Sitz; Registrierung
                § 706 II (Sitz der Gesellschaft)
          Anweisung
            § 783 (Rechte aus der Anweisung)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 884 (Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen)
Was ist das?

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