Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 1 - Werkvertragsrecht (§§ 631 - 650o) |
Kapitel 2 - Bauvertrag (§§ 650a - 650h) |
(1) 1Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. 2Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.
(2) 1Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. 2Dies gilt nicht, wenn der Besteller infolge eines Umstands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat. 3Der Unternehmer hat die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe des Tages der Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben sowie dem Besteller eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung nach Absatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. 2Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.
(4) 1Die Vergütung ist zu entrichten, wenn
1. | der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und | |
2. | der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. |
2Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. 3Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 650g BGB
24 Entscheidungen zu § 650g BGB in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 05.03.2024 - 2 U 115/23
Werklieferungsvertrag; VOB/B; Kündigung; Kündigungsvergütung
- OLG Frankfurt, 28.10.2020 - 29 U 146/19
Zahlreiche Klauseln nach dem neuen Bauvertragsrecht unwirksam
- OLG Brandenburg, 21.06.2023 - 4 U 102/22
Abrechnung von Werkleistungen zur Beseitigung eines Wasserschadens bei ...
- OLG Köln, 08.04.2024 - 11 U 215/22
Verbraucher wird nicht belehrt: Auswirkungen auf das Honorar?
- LG Karlsruhe, 17.02.2021 - 6 O 15/21
Einstweilige Verfügung gegen einen Bauträger einer Eigentumswohnanlage: ...
- OLG Hamburg, 20.12.2018 - 4 U 80/18
VOB-Vertrag: Unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers durch ...
- OLG Celle, 01.04.2020 - 14 U 185/19
Honoraranspruch aus einem Architektenvertrag; Wirksamkeit einer ...
- OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 29 U 94/21
Zielfindungsphase nach neuem Architektenrecht
- OLG Oldenburg, 27.10.2022 - 8 U 38/21
Keine Baugenehmigung, kein Zahlungsanspruch!
- LG Krefeld, 28.06.2023 - 5 O 303/21
Tatsächlich erforderliche Kosten = vertraglich vereinbarte Stundensätze?
Querverweise
Auf § 650g BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
- § 650q (Anwendbare Vorschriften)
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen)