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§ 3 - Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)

Artikel 2 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642, 643 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 205-3 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Arbeitsplätze: Ausbildungsplätze, Stellen, Planstellen sowie Dienstposten, die mit Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes besetzbar sind und für deren personelle Ausführung lediglich finanzielle Mittel benötigt werden, unabhängig davon, ob die Beschäftigung aus für Stellen und Planstellen bereitgestellten oder sonstigen Haushaltsmitteln finanziert wird;

2.
Bereiche: Besoldungs- und Entgeltgruppen oder Laufbahngruppen, Laufbahnen und Fachrichtungen, Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes sowie Ebenen mit Führungspositionen einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter;

3.
beruflicher Aufstieg: Beförderungen, Höhergruppierungen, Höherreihungen sowie Übertragungen höher bewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze;

4.
Beschäftigte: Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender, Richterinnen und Richter sowie Inhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter;

5.
Dienststellen:

a)
Bundesgerichte,

b)
Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung einschließlich solcher im Bereich der Streitkräfte sowie

c)
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes;

maßgebend sind § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 6 sowie § 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes;

6.
Familienaufgaben: die tatsächliche Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren durch Beschäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ein;

7.
Pflegeaufgaben: die tatsächliche, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege oder Betreuung einer im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen Person durch Beschäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz sowie die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz ein;

8.
Qualifikation: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung;

9.
unterrepräsentiert: Status von Frauen, wenn ihr jeweiliger Anteil an der Gesamtzahl der weiblichen und männlichen Beschäftigten in einem einzelnen Bereich unter 50 Prozent liegt; bei einer ungeraden Gesamtzahl der weiblichen und männlichen Beschäftigten sind Frauen unterrepräsentiert, wenn das Ungleichgewicht mindestens zwei Personen beträgt;

10.
Führungspositionen: alle Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben.





 

Frühere Fassungen von § 3 BGleiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 2 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 8 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 3 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BGleiG Geltungsbereich (vom 12.08.2021)
... Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5 . (2) Juristische Personen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar ...
§ 38 BGleiG Statistik, Verordnungsermächtigung (vom 12.08.2021)
... sowie 7. Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen im höheren Dienst in den in § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b genannten Dienststellen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sind zum ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)
Artikel 2 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274, 2280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 1 GleiStatV Erhebungsmerkmale für die Gleichstellungsstatistik (vom 12.08.2021)
... Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer ... Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes . Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b des ... 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 3 PSG III Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
... § 3 Nummer 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643) werden die ...

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 2 FüPoG II Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
... 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5 . (2) Juristische Personen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, ... Beschluss zur Satzungsänderung muss einstimmig gefasst werden." 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 3 Nummer 2" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ... Stelle zu entwickeln." c) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 3 Nummer 2" gestrichen. 15. § 14 wird wie folgt gefasst:  ... 7. Beurteilungsergebnisse von Regelbeurteilungen im höheren Dienst in den in § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b genannten Dienststellen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sind zum 30. Juni ...
Artikel 4 FüPoG II Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
...  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer ... Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes . Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b des ... § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 Buchstabe a und b des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer ...

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 8 BPersVGNG Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
...  § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 ...