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§ 48 - Bundeshaushaltsordnung (BHO)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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§ 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst



(1) 1Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn

1.
die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

2.
ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.

2An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt

1.
das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt werden, oder

2.
das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden.

(2) 1Für die Berufung oder Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Bundes gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendung im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, im Bundeskriminalamt oder im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag an die Stelle des 50. Lebensjahres das 45. Lebensjahr und bei einer Verwendung in anderen Bereichen an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. 2Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. 3Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.

(3) 1Für die Berufung in ein Soldatenverhältnis oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. 2Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres eine Diensterwartung von mehr als drei Jahren tritt. 3Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.

(4) Die Entscheidung über Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den Bundesdienst trifft die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich.





 

Frühere Fassungen von § 48 BHO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 212 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 11 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
aktuellvor 18.08.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 BHO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 BHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BHO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 105 BHO Grundsatz
...  1. die §§ 106 bis 110, 2. die §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas ...
§ 115 BHO Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
... öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage zu V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271, 272; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
§ 10 FMSASatzung Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision (vom 30.09.2023)
... 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung im Sinne von § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung nur ...

Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.03.2023)
... 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung; Absatz 8 Satz 3 bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 212 11. ZustAnpV Änderung der Bundeshaushaltsordnung
...  In § 48 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 1 FMSANeuOG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... 109 Absatz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung; Absatz 8 Satz 3 bleibt ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 21 SVReformG Änderung der Bundeshaushaltsordnung
...  § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 11 FANeuReG Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen." 4. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ... Rückgriff nehmen." 4. § 48 wird wie folgt gefasst: „ § 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder ...

Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
Artikel 2 FMStANeuOV Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
... die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung weder unmittelbar noch die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend im Sinne des § 105 Absatz 1 der ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Artikel 1 FMSASatzVÄndV
... 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung im Sinne von § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung nur ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
§ 22 ErdölBevG Sonstige Anwendung der Bundeshaushaltsordnung (vom 08.11.2006)
... Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung gelten deren §§ 2 bis 86 mit Ausnahme der §§ 4, 5, 10, 18, 23, 26 bis 31, 39, 42, 43 Abs. 1, 44 und 74 ...

Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
§ 11 FMSASatzung Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision
... die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar und die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines ...