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§ 1 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 291 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 1 Inhalt des Jagdrechts



(1) 1Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. 2Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) 1Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. 2Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.


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abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. April 2013 (BGBl. I S. 822)





 

Frühere Fassungen von § 1 Bundesjagdgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2012 (19.04.2013)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen)
vom 19.04.2013 BGBl. I S. 822

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Bundesjagdgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BJagdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a BJagdG Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen (vom 24.06.2016)
... in Kenntnis zu setzen. (9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und ...
§ 10a BJagdG Bildung von Hegegemeinschaften (vom 15.09.2012)
... des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete ...
§ 12 BJagdG Anzeige von Jagdpachtverträgen
... ist, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden. (2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile ...
§ 17 BJagdG Versagung des Jagdscheines (vom 15.12.2010)
... dieses Gesetzes haben; 4. Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben. (3) Die erforderliche ...
§ 22 BJagdG Jagd- und Schonzeiten (vom 21.11.2018)
... Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit ...
§ 28a BJagdG Invasive Arten (vom 15.03.2018)
... Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen; sein Jagdrecht bleibt unberührt. (3) § 1 Absatz 1 Satz 2 ist auf Arten, für die Managementmaßnahmen nach § 40e oder ...
§ 37 BJagdG
... in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 40a BNatSchG Maßnahmen gegen invasive Arten (vom 16.09.2017)
... für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach den §§ 1 , 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes festgelegt. Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln sind ...
§ 40e BNatSchG Managementmaßnahmen (vom 27.06.2020)
... für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach den §§ 1 , 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes festgelegt; soweit dem Fischereirecht unterliegende invasive ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 JagdRÄndG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... in Kenntnis zu setzen. (9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370
Artikel 1 EU/1143/2014-DG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach den §§ 1 , 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes festgelegt. Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln sind im ... für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach den §§ 1 , 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes festgelegt; soweit dem Fischereirecht unterliegende invasive ...
Artikel 3 EU/1143/2014-DG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen; sein Jagdrecht bleibt unberührt. (3) § 1 Absatz 1 Satz 2 ist auf Arten, für die Managementmaßnahmen nach § 40e oder ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen)
B. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 822
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Sep-  ...