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Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 20 im Titel BKatV

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Treffer im Text:

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (198 Treffer)
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

§ 2 Verwarnung (3 Treffer)
... kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht. (3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben. (4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel ...

Treffer in früheren Fassungen:

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (197 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 07.09.2023
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (197 Treffer), Fassung gültig bis 01.09.2023
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (199 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 09.11.2021
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (199 Treffer), Fassung gültig bis 28.07.2021
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

§ 2 Verwarnung (3 Treffer), Fassung gültig bis 28.07.2021
... kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht. (3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben. (4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (199 Treffer), Fassung gültig bis 03.07.2021
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (201 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 28.04.2020
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (201 Treffer), Fassung gültig bis 01.10.2019
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (198 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 15.06.2019
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (196 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 19.10.2017
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (196 Treffer), Fassung gültig bis 13.10.2017
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (196 Treffer), Fassung gültig bis 01.10.2017
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (198 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 01.06.2017
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (191 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 01.02.2017
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (190 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 01.04.2015
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (190 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2015
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (188 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 30.10.2014
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (187 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 01.05.2014
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (185 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 01.05.2014
... Anderen mehr als nach den Umständen unver- meidbar behindert   20 € 1.3 einen Anderen gefährdet   30 € ...

§ 2 Verwarnung (3 Treffer), Fassung gültig bis 01.05.2014
... kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht. (3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben. (4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei ...

Titeltreffer:

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) (Fassung gültig bis inkl. 31.03.2013)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (1. BKatVÄndV)
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4688
Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatVÄndV)
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9

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