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§ 2 - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation



(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch

1.
das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder

2.
den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1.

(3) Die Grundqualifikationen und die beschleunigte Grundqualifikation werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.

(4) 1Wer im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Kraftfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach § 1 des Fahrlehrergesetzes ist. 2Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. 3Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.



 

Zitierungen von § 2 BKrFQG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BKrFQG Anwendungsbereich
... und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden, 7. Kraftfahrzeugen ...
§ 3 BKrFQG Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
... durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat oder b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte ... oder b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat; 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 ... ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat. (2) ... und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat. (2) Fahrten im Personenkraftverkehr darf 1. mit einem ... durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach ... 2 erworben hat oder b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder die beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat, sofern ... Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder die beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat, sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des ... durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat oder b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach ... 2 erworben hat oder b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat; 3. mit ... Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat; 3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse D ... durchführen, wer a) das 20. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erworben hat, b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § ... 2 erworben hat, b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erworben hat oder c) das 23. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte ... oder c) das 23. Lebensjahr vollendet und eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 erworben hat. (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt bei Fahrten ohne ... nach § 5 Absatz 1 und 2. (7) Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 muss das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises über das ...
 
Zitat in folgenden Normen

Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
§ 5 BKrFQV Anerkennung von Ausbildungsstätten
... die zugelassenen Ausbilder, 3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht nach § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes durchgeführt werden darf, ...

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 10 FeV Mindestalter (vom 02.08.2021)
... CE a) 21 Jahre, b) 18 Jahre nach aa) erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung, bb) für ... b) 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, c) 21 Jahre aa) nach ... c) 21 Jahre aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder bb) nach beschleunigter ... oder bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km, d) 20 ...
Anlage 9 FeV (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein (vom 02.08.2021)
... bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach be- schleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG . 24 194 Klasse B berechtigt im Inland a) bis zur Vollendung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71
Artikel 3 BKrFQVEV 2020 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)" durch die Wörter „ § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 ... II Nummer 23 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 BKrFQG" durch die Angabe „ § 2 Absatz 2 BKrFQG " ...