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§ 1 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

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Zitierungen von § 1 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 BLV Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die ...