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§ 37 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten



(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.





 

Frühere Fassungen von § 37 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 BLV Folgeänderungen
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 8. In § 37 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der ...
Anlage 4 BLV (zu § 51 Absatz 1) (vom 20.08.2021)
...  34 Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 Höherer technischer Verwaltungsdienst  ... 8 Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37 Bis 26. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher ... 14 Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 Gehobener technischer Verwaltungsdienst 15 Weinbaulicher ... Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als: - Technische Assistentinnen und Assis-  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)
V. v. 06.08.2010 BGBl. I S. 1142
§ 11 BBankLV Übergangsvorschriften zum Aufstieg
... und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank. Ihnen steht der Aufstieg nach § 37 der Bundeslaufbahnverordnung offen. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die die ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
§ 3 GntVDDVCSVDV Dienstbehörde
... Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren ( § 37 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ), verbleibt es bei der Zuständigkeit ihrer bisherigen Dienstbehörde. (2) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... Wort „Aufstieg" durch das Wort „Aufstiegsverfahren" ersetzt. 26. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach ...