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§ 13 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 13 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von personenbezogenen Daten mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 14) oder sich an diesen beteiligen (§ 17). 2Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen.

(2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn

1.
dies von erheblichem außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland ist,

2.
in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist und

3.
sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt wird.

(3) 1Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. 2Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Zusammenarbeit zu unterrichten.

(4) 1Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. 2In die Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere aufzunehmen, dass

1.
die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen und

2.
der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten zu bitten.



 
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Frühere Fassungen von § 13 BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771
aktuell vorher 31.12.2016Artikel 1 Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
aktuellvor 31.12.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BNDG Organisation und Aufgaben (vom 01.01.2024)
... Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis ...
§ 14 BNDG Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen (vom 01.01.2022)
... Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 13 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf personenbezogene Daten zur Erkennung und Begegnung von ...
§ 17 BNDG Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen (vom 01.01.2022)
... an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 13 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 16 Absatz 1 bis 3 gilt ...
§ 69 BNDG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2022)
... 2021 bestehenden Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen öffentlichen Stellen nach § 13 in der am 19. Juni 2020 geltenden Fassung gelten bis längstens zum 31. Dezember 2024 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2835/17 - (zu den §§ 6, 7, 13 bis 15, 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst)
B. v. 09.06.2020 BGBl. I S. 1326
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 59 TKMoG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 19, 24, 26 , 32 und 33 des BND-Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die ... 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 19, 24, 26 , 32 und 33 des BND-Gesetzes" ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... 12 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen § 13 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen § 14 ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022)
...  2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den ... sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.  ... die Wörter „Weiterverarbeitung von Daten" ersetzt. 7. Die §§ 6 bis 18 werden aufgehoben. 8. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird aufgehoben. ... oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz" ersetzt. 15. § 26 wird § 13 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... Datei, muss sich diese auf Informationen und Erkenntnisse" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf personenbezogene Daten" ersetzt. 17. § ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 26" durch die Angabe „ § 13 " ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 29" durch die Angabe ... des Unabhängigen Kontrollrates dem Bericht über seine eigene Kontrolltätigkeit nach § 13 des Kontrollgremiumsgesetzes beifügen. § 56 Pflicht des ... 2021 bestehenden Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen öffentlichen Stellen nach § 13 in der am 19. Juni 2020 geltenden Fassung gelten bis längstens zum 31. Dezember 2024 ...
Artikel 3 BNDGuaÄndG Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes " ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 6, 12 oder 14 ... 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes " ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 ... 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes " ersetzt. c) In Nummer 15 werden die Wörter „§§ 6, 12 oder ... 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes " ersetzt. d) In Nummer 17 Buchstabe c werden die Wörter „§§ ... 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes " ersetzt. 3. In der Überschrift des Teils 3 werden die Wörter ... 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes " ersetzt. 4. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... der in diesem Telekommunikationsnetz" durch die Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes die Telekommunikation, die in der Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes ... 6 Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes eine Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes" ersetzt. 5. In ... 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes " ...

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 AFABNDG Änderung des BND-Gesetzes
... 2 bis 6 und 8 bis 11" durch die Wörter „§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" ersetzt. 3. Die §§ 2a bis 3 werden die §§ 3 bis 5. ... 21" ersetzt. 12. Nach dem neuen § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 eingefügt: „§ 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen ... § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 eingefügt: „§ 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen (1) Der ... (1) Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf Informationen und Erkenntnisse zur Erkennung und ... ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 29 Absatz 1 bis 3 gilt ...