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§ 14 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 14 Verhalten der Fahrgäste



(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.

(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

1.
in Obussen und Kraftomnibussen sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,

2.
die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

3.
Sicherungseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen,

4.
Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,

5.
während der Fahrt auf- oder abzuspringen,

6.
ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,

7.
ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder die Türen geschlossen werden,

8.
(aufgehoben)

9.
Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem verpflichtet,

1.
die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals,

2.
zügig ein- und auszusteigen und dabei die besonders gekennzeichneten Türen zu benutzen,

3.
Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten,

4.
sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen,

5.
sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.

(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.



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Frühere Fassungen von § 14 BOKraft

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2007Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
vom 08.11.2007 BGBl. I S. 2569

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 BOKraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOKraft selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BOKraft Geltungsbereich
... unterliegen. (2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, § 45 Abs. ...
§ 15 BOKraft Beförderung von Sachen
...  Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen. (3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist ...
§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007)
... im Mietwagenverkehr Beförderungsentgelt berechnet, 7. als Fahrgast den in § 14 Abs. 1 bis 3 oder § 15 Abs. 1 aufgeführten Verpflichtungen nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Artikel 2 5. PBefRÄndV Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
... die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 entsprechende Anwendung." 2. In § 14 Abs. 2 wird die Nummer 8 aufgehoben. 3. § 24 wird aufgehoben. 4. § ...