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§ 20 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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§ 20 Wahlvorschläge



(1) 1Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. 4Die nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.

(2) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens 10 Prozent der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. 2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Eine Person kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(5) 1Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. 2Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.



 

Zitierungen von § 20 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 89 BPersVG Wahl und Zusammensetzung
... (2) Die §§ 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2, 6 und 7, die §§ 18 bis 22 sowie die §§ 24 bis 26 gelten entsprechend. § 15 Absatz 2 Nummer 4 ...
§ 102 BPersVG Wahl, Amtszeit und Vorsitz
... die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 19 Absatz 1 und 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5 , § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und § 26 entsprechend. (2) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 60 SBG Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten (vom 15.06.2021)
... bestehende Zuteilung behält in diesem Fall ihre Wirksamkeit. § 17 Absatz 5 und § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind bei der Wahl einer Personalvertretung nach dieser Vorschrift nicht anzuwenden. (3) ...
§ 62 SBG Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter (vom 15.06.2021)
... und Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. (2) Die §§ 16 bis 18 des ...

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 6 BPersVWO Wahlausschreiben (vom 15.06.2021)
... in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muß ( § 20 Absatz 5 des Gesetzes), 8. die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn Kalendertagen ...
§ 8 BPersVWO Inhalt der Wahlvorschläge (vom 15.06.2021)
... unterzeichnen. (3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach § 20 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes 1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten ...
§ 37 BPersVWO Wahlausschreiben (vom 15.06.2021)
... von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muß (§ 89 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Gesetzes), 6. die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn Kalendertagen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 BPersVGNG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
... entsprechend" durch die Wörter „gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ...