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§ 33 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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§ 33 Eintritt von Ersatzmitgliedern



(1) 1Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.

(2) 1Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.

(3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden oder der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.



 

Zitierungen von § 33 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 BPersVG Anberaumung von Sitzungen
... oder der Vorsitzende hat für ein verhindertes Mitglied des Personalrats das nach § 33 Absatz 1 Satz 2 eintretende Ersatzmitglied zu laden. (3) Die oder der Vorsitzende hat eine Sitzung ...
§ 41 BPersVG Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung
... Umstände erst während der Sitzung bekannt, tritt ein Ersatzmitglied nach § 33 Absatz 1 Satz 2 nur ein, wenn es auf die Ladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Personalrats hin ...
§ 102 BPersVG Wahl, Amtszeit und Vorsitz
... Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. (4) Die §§ 29 bis 33 gelten ...
§ 120 BPersVG Vertrauensperson der lokal Beschäftigten
... beträgt vier Jahre; im Übrigen gilt § 31 Absatz 1 entsprechend. § 33 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Neuwahl stattfindet, wenn nach Eintreten der ...
§ 121 BPersVG Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts mit Ausnahme der Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts
... Dauer ihres dienstlichen Einsatzes außerhalb des Auswärtigen Amts jedoch im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 zeitweilig verhindert. Aus einer Wahl in den Personalrat des Auswärtigen Amts folgt ...