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§ 63 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte



(1) Tätigkeiten des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei sind in der Regel Polizeivollzugsbeamten zu übertragen.

(2) Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben

1.
bei der Überwachung der Grenzen und bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2),

2.
bei der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3),

3.
zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 4) oder

4.
zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes und Bundesministerien (§ 5) sowie zur Sicherung von Einrichtungen der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3)

zu Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Die Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Beamten der Bundespolizei. Sie sind jedoch nicht befugt, unmittelbaren Zwang nach den §§ 9 bis 14 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes anzuwenden.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt die für die Aufsicht über die Hilfspolizeibeamten und ihre Bestellung zuständigen Bundespolizeibehörden.





 

Frühere Fassungen von § 63 BPolG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 26 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.03.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
vom 26.02.2008 BGBl. I S. 215
aktuellvor 01.03.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63 BPolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 BPolG Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
... oder Sachen zur Verfügung gestellt haben, 2. die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind und dadurch einen Schaden erlitten ...
§ 64 BPolG Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei (vom 05.08.2009)
... der für die Bestellung von Hilfspolizeibeamten geltenden Vorschriften des § 63 Abs. 2 bis 4 mit Aufgaben des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei betraut ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
§ 66 BKAG Befugnisse
... Inhaftierung auch im Einvernehmen mit der Justizvollzugsbehörde durchzuführen. § 63 Absatz 2 und 4 bis 8 und § 64 sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. ...
§ 67 BKAG Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes
... Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen abzuwehren. § 63 Absatz 2, 4 bis 6 und 8 sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 26 11. ZustAnpV Änderung des Bundespolizeigesetzes
... 57 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5, § 58 Absatz 1, § 60 Satz 2, § 61 Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 4 , § 65 Absatz 2, § 66 Absatz 1, 2 Satz 3, § 67 Absatz 1, § 68 Satz 1 in dem ...

Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Artikel 1 BPolGuaÄndG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... das Wort „können" durch das Wort „kann" ersetzt. 15. In § 63 Abs. 4 wird das Wort „Bundesgrenzschutzbehörden" durch das Wort ...