Bundesrechtsanwaltsordnung

   Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 4 - 37)   
   Erster Abschnitt - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 - 17)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 4
Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

1Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3. über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.

2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 (BGBl. I S. 1121), in Kraft getreten am 18.05.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.05.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe12.05.2017BGBl. I S. 1121
01.04.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen06.12.2011BGBl. I S. 2515

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Querverweise

Auf § 4 BRAO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Allgemeines
          § 46a (Zulassung als Syndikusrechtsanwalt)
          § 46c (Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte)
     
      Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
        § 207 (Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 209 (Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz)
Was ist das?

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