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§ 3 - Bundesstatistikgesetz (BStatG)

neugefasst durch B. v. 20.10.2016 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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§ 3 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes



(1) Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es, vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften,

1.
Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken) methodisch und technisch im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder vorzubereiten und weiterzuentwickeln,

2.
die einheitliche und termingemäße Erstellung von Bundesstatistiken durch die Länder zu koordinieren sowie die Qualität der Ergebnisse dieser Statistiken in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder zu sichern,

3.
die Ergebnisse der Bundesstatistiken in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung für den Bund zusammenzustellen sowie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,

4.
Einzelangaben nach Maßgabe dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift für wissenschaftliche Zwecke bereitzustellen; die Zuständigkeit der Länder, diese Aufgabe ebenfalls wahrzunehmen, bleibt unberührt,

5.
Bundesstatistiken zu erstellen, wenn und soweit dies in diesem oder einem sonstigen Bundesgesetz bestimmt ist oder die beteiligten Länder zustimmen,

6.
jeweils auf Anforderung oberster Bundesbehörden Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke, einschließlich der Entwicklung und der Anwendung von Mikrosimulationsmodellen sowie mikroökonometrischer Analysen durchzuführen,

7.
Sonderaufbereitungen durchzuführen, soweit die statistischen Ämter der Länder diese Aufbereitung nicht selbst durchführen,

8.
Prüfungen und Eignungsuntersuchungen nach § 5a Absatz 2 und 3 durchzuführen,

9.
im Auftrag oberster Bundesbehörden Statistiken nach § 8 zu erstellen,

10.
Statistiken anderer Staaten, der Europäischen Union und internationaler Organisationen zusammenzustellen und ihre Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,

11.
die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung von Bundesstatistiken und Statistiken, die in Nummer 9 genannt sind, zu koordinieren,

12.
die Bundesregierung bei der Vorbereitung des Programms der Bundesstatistik und der Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes, die die Bundesstatistik berühren, zu unterstützen,

13.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und sonstige Gesamtsysteme statistischer Daten für Bundeszwecke aufzustellen sowie sie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,

14.
das Statistische Informationssystem des Bundes zu führen sowie an der Koordinierung von speziellen Datenbanken anderer Stellen des Bundes mitzuwirken; das gleiche gilt, soweit der Bund in entsprechende Vorhaben außerhalb der Bundesverwaltung eingeschaltet wird,

15.
zur Vereinfachung und Verbesserung der Datengewinnung und -verarbeitung für Zwecke der Bundesstatistik an Nummerungsvorhaben und Bestrebungen des Bundes zur Automation von Verwaltungsvorgängen und Gerichtsverfahren mitzuwirken; das gleiche gilt, soweit der Bund in entsprechende Vorhaben außerhalb der Bundesverwaltung eingeschaltet wird,

16.
die Bundesbehörden bei der Vergabe von Forschungsaufträgen bezüglich der Gewinnung und Bereitstellung statistischer Daten zu beraten sowie im Auftrag der obersten Bundesbehörden auf dem Gebiet der Bundesstatistik Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer und ähnlicher Art durchzuführen,

17.
zur Verringerung des Erhebungsaufwandes und zur Sicherstellung der Qualität und Kohärenz bei der Erstellung von Statistiken eng mit der Deutschen Bundesbank zusammenzuarbeiten.

(2) Die statistischen Ämter der Länder und die sonstigen mit der Durchführung von Bundesstatistiken betrauten Stellen leiten dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung Einzelangaben zu, soweit dies für die methodische und technische Vorbereitung von Bundesstatistiken und die Weiterentwicklung nach Absatz 1 Nummer 1, für die Sicherung der Qualität der Ergebnisse nach Absatz 1 Nummer 2 oder für die Durchführung von Aufbereitungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 erforderlich ist; das gleiche gilt für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben des Bundesamtes im supra- und internationalen Bereich.

(3) Bei Landesstatistiken, an deren bundeseinheitlicher Zusammenstellung ein Bundesinteresse besteht, kann das Statistische Bundesamt die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wahrnehmen, soweit die beteiligten Länder zustimmen.





 

Frühere Fassungen von § 3 BStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 13 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
aktuellvor 01.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 BStatG Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (vom 27.07.2016)
... ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken 1. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 vorbereitet oder 2. nach § 3 Absatz ... § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 vorbereitet oder 2. nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2, 2a und § 6 Abs. 1 erhebt oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
§ 1 VwDVG Übermittlung und Verwendung (vom 29.12.2022)
... des § 13a des Bundesstatistikgesetzes und 5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes. Die Daten werden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 BStatGuaÄndG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „Buchstabe a" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5" ... wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt und wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 2" die Angabe ...

Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Artikel 2 StatRegGÄndG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes." 2. In § 3b Satz 1 ...

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 13 EVerwFG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
G. v. 31.10.2003 BGBl. I S. 2149; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
§ 2 VwDVG Daten der Finanzbehörden (vom 25.03.2009)
... Handwerkstatistikgesetzes, 6. der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesstatistikgesetzes, 7. des Statistikregisters nach dem ...